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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Dass vor der öffentlichen Bestellung als Bilanzbuchhalter (nach den §§ 49 ff BibuG 2007) ein eigenes durch Feststellungsbescheid zu erledigendes Verfahren zur Prüfungsbefreiung nach § 24 BibuG 2007 zu führen sei, ist vor dem Hintergrund der Grundsätze der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis (vgl. § 39 Abs. 2 AVG) nicht anzunehmen.Dass vor der öffentlichen Bestellung als Bilanzbuchhalter (nach den Paragraphen 49, ff BibuG 2007) ein eigenes durch Feststellungsbescheid zu erledigendes Verfahren zur Prüfungsbefreiung nach Paragraph 24, BibuG 2007 zu führen sei, ist vor dem Hintergrund der Grundsätze der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, AVG) nicht anzunehmen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040317.X02Im RIS seit
28.12.2011Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012