RS Vwgh 2011/11/22 2009/04/0317

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Veröffentlicht am 22.11.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AVG §56;
BibuG 2007 §24;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 24 zweiter Satz BibuG 2007 lässt sich lediglich ableiten, dass die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe mit Bescheid festzustellen hat, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Aus dieser Bestimmung ergibt sich weder, dass dieser Feststellungsbescheid gesondert und losgelöst vom Bestellungsverfahren (nach dem 9. Abschnitt des BibuG) zu erlassen ist, noch dass ein derartiger gesonderter Feststellungsbescheid zwingende Voraussetzung für eine öffentliche Bestellung als Bilanzbuchhalter ist. Die Materialien zum BibuG 2007 (vgl. den Bericht des Wirtschaftsausschusses 1578 BlgNR XXII. GP sowie den Initiativantrag 846/A BlgNR XXII. GP) enthalten keine Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen und führen auch nichts zu dieser Frage aus.Aus dem Wortlaut des Paragraph 24, zweiter Satz BibuG 2007 lässt sich lediglich ableiten, dass die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe mit Bescheid festzustellen hat, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Aus dieser Bestimmung ergibt sich weder, dass dieser Feststellungsbescheid gesondert und losgelöst vom Bestellungsverfahren (nach dem 9. Abschnitt des BibuG) zu erlassen ist, noch dass ein derartiger gesonderter Feststellungsbescheid zwingende Voraussetzung für eine öffentliche Bestellung als Bilanzbuchhalter ist. Die Materialien zum BibuG 2007 vergleiche den Bericht des Wirtschaftsausschusses 1578 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode sowie den Initiativantrag 846/A BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode enthalten keine Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen und führen auch nichts zu dieser Frage aus.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009040317.X01

Im RIS seit

28.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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