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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 24 zweiter Satz BibuG 2007 lässt sich lediglich ableiten, dass die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe mit Bescheid festzustellen hat, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Aus dieser Bestimmung ergibt sich weder, dass dieser Feststellungsbescheid gesondert und losgelöst vom Bestellungsverfahren (nach dem 9. Abschnitt des BibuG) zu erlassen ist, noch dass ein derartiger gesonderter Feststellungsbescheid zwingende Voraussetzung für eine öffentliche Bestellung als Bilanzbuchhalter ist. Die Materialien zum BibuG 2007 (vgl. den Bericht des Wirtschaftsausschusses 1578 BlgNR XXII. GP sowie den Initiativantrag 846/A BlgNR XXII. GP) enthalten keine Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen und führen auch nichts zu dieser Frage aus.Aus dem Wortlaut des Paragraph 24, zweiter Satz BibuG 2007 lässt sich lediglich ableiten, dass die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe mit Bescheid festzustellen hat, welche Teile der Fachprüfung noch abzulegen sind. Aus dieser Bestimmung ergibt sich weder, dass dieser Feststellungsbescheid gesondert und losgelöst vom Bestellungsverfahren (nach dem 9. Abschnitt des BibuG) zu erlassen ist, noch dass ein derartiger gesonderter Feststellungsbescheid zwingende Voraussetzung für eine öffentliche Bestellung als Bilanzbuchhalter ist. Die Materialien zum BibuG 2007 vergleiche den Bericht des Wirtschaftsausschusses 1578 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode sowie den Initiativantrag 846/A BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode enthalten keine Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen und führen auch nichts zu dieser Frage aus.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040317.X01Im RIS seit
28.12.2011Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012