RS Vwgh 2011/11/22 2007/04/0201

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Veröffentlicht am 22.11.2011
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97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §125 Abs4;
BVergG 2006 §125;
BVergG 2006 §129 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Der Einwand, das Angebot der Zuschlagsempfängerin könne nicht kostendeckend sein, weil darin nach den Vorgaben in der Ausschreibung auch Fremdleistungen enthalten seien (Kosten für die benötigten Endgeräte, für die Rufnummernportierung und für das Mobiltelefon-Gesprächsentgelt in fremde Netze, sog. Terminierungsentgelte), auf welche die Zuschlagsempfängerin keinen bzw. nur geringen Einfluss habe, ist von Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung der Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit unter Beachtung der Kriterien des § 125 Abs. 4 Z. 1 bis 3 BVergG 2006 vorzunehmen, also auch unter dem Gesichtspunkt, ob im Preis aller wesentlichen Positionen auch alle direkt zuordenbaren Fremdleistungskosten enthalten sind.Der Einwand, das Angebot der Zuschlagsempfängerin könne nicht kostendeckend sein, weil darin nach den Vorgaben in der Ausschreibung auch Fremdleistungen enthalten seien (Kosten für die benötigten Endgeräte, für die Rufnummernportierung und für das Mobiltelefon-Gesprächsentgelt in fremde Netze, sog. Terminierungsentgelte), auf welche die Zuschlagsempfängerin keinen bzw. nur geringen Einfluss habe, ist von Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung der Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit unter Beachtung der Kriterien des Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BVergG 2006 vorzunehmen, also auch unter dem Gesichtspunkt, ob im Preis aller wesentlichen Positionen auch alle direkt zuordenbaren Fremdleistungskosten enthalten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007040201.X02

Im RIS seit

27.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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