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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BVergG 2006 §318 Abs1;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2007, G 47/07, die Wortfolge "den §§ 320 Abs. 1, 328 Abs. 1 und" in § 318 Abs1 (sowie eine weitere Wortfolge in Anhang XIX) BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, als verfassungswidrig aufgehoben. Gleichzeitig hat er ausgesprochen, dass diese verfassungswidrigen Wortfolgen auch in den am 8. Oktober 2007 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sind. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war am 8. Oktober 2007 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, sodass im gegenständlichen Fall die durch das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bereinigte Fassung des § 318 Abs. 1 BVergG 2006 zugrunde zu legen ist, nach der für Anträge auf Nichtigerklärung und für Anträge auf einstweilige Verfügung keine Gebühren zu entrichten waren. Für den im vorliegenden Fall entscheidenden § 319 BVergG 2006 bedeutet dies, dass - zumindest auf dieser Rechtsgrundlage - ein Ersatz der Gebühren für die von der mitbeteiligten Partei gestellten Anträge auf Nichtigerklärung und auf einstweilige Verfügung nicht in Betracht kommt, weil diese Gebühren (unter Berücksichtigung der erweiterten Anlassfallwirkung des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes) nicht als "gemäß § 318 entrichtet" anzusehen sind (vgl. auch - wenngleich zum BVergG 2002 - das E vom 12. September 2007, 2007/04/0025).Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2007, G 47/07, die Wortfolge "den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins, und" in Paragraph 318, Abs1 (sowie eine weitere Wortfolge in Anhang römisch neunzehn) BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, als verfassungswidrig aufgehoben. Gleichzeitig hat er ausgesprochen, dass diese verfassungswidrigen Wortfolgen auch in den am 8. Oktober 2007 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sind. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war am 8. Oktober 2007 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, sodass im gegenständlichen Fall die durch das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bereinigte Fassung des Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 zugrunde zu legen ist, nach der für Anträge auf Nichtigerklärung und für Anträge auf einstweilige Verfügung keine Gebühren zu entrichten waren. Für den im vorliegenden Fall entscheidenden Paragraph 319, BVergG 2006 bedeutet dies, dass - zumindest auf dieser Rechtsgrundlage - ein Ersatz der Gebühren für die von der mitbeteiligten Partei gestellten Anträge auf Nichtigerklärung und auf einstweilige Verfügung nicht in Betracht kommt, weil diese Gebühren (unter Berücksichtigung der erweiterten Anlassfallwirkung des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes) nicht als "gemäß Paragraph 318, entrichtet" anzusehen sind vergleiche auch - wenngleich zum BVergG 2002 - das E vom 12. September 2007, 2007/04/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040116.X01Im RIS seit
27.12.2011Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012