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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §80 Abs3;Rechtssatz
Bei der Beurteilung des niedrigsten Preises im Rahmen des Billigstbieterprinzips dürfen Qualitätsmerkmale oder Folgekosten nicht einbezogen werden (Hinweis E vom 14. April 2011, 2008/04/0104). Im vorliegenden Fall durfte der Auftraggeber daher im Rahmen der Zuschlagsentscheidung nur auf den niedrigsten Preis für die konkret ausgeschriebene Leistung (Heizung-Lüftung-Sanitär) abstellen und nicht, wie die Begründung der Zuschlagsentscheidung zum Ausdruck bringt, auf Folgekosten in einem anderen Gewerk (hier: Folgekosten beim Gewerk Elektrotechnik).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040078.X03Im RIS seit
27.12.2011Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012