RS Vwgh 2011/11/22 2007/04/0078

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Veröffentlicht am 22.11.2011
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des niedrigsten Preises im Rahmen des Billigstbieterprinzips dürfen Qualitätsmerkmale oder Folgekosten nicht einbezogen werden (Hinweis E vom 14. April 2011, 2008/04/0104). Im vorliegenden Fall durfte der Auftraggeber daher im Rahmen der Zuschlagsentscheidung nur auf den niedrigsten Preis für die konkret ausgeschriebene Leistung (Heizung-Lüftung-Sanitär) abstellen und nicht, wie die Begründung der Zuschlagsentscheidung zum Ausdruck bringt, auf Folgekosten in einem anderen Gewerk (hier: Folgekosten beim Gewerk Elektrotechnik).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007040078.X03

Im RIS seit

27.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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