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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §2 Z1;Rechtssatz
Der Frage, ob die mitbeteiligte Partei ein unzulässiges Alternativangebot oder ein zulässiges Abänderungsangebot gelegt hat, kommt, was zunächst die Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei im Nachprüfungsverfahren betrifft, keine Bedeutung zu, weil die mitbeteiligte Partei unstrittig auch ein ausschreibungskonformes (Haupt-)Angebot gelegt hat. Daher ist die Behörde im Ergebnis zutreffend von der gegebenen Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei im Nachprüfungsverfahren ausgegangen (vgl. zum Fehlen der Antragslegitimation von Bietern, deren Angebot auszuscheiden wäre, das E vom 28. März 2007, 2005/04/0200, und die daran anschließende Folgejudikatur).Der Frage, ob die mitbeteiligte Partei ein unzulässiges Alternativangebot oder ein zulässiges Abänderungsangebot gelegt hat, kommt, was zunächst die Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei im Nachprüfungsverfahren betrifft, keine Bedeutung zu, weil die mitbeteiligte Partei unstrittig auch ein ausschreibungskonformes (Haupt-)Angebot gelegt hat. Daher ist die Behörde im Ergebnis zutreffend von der gegebenen Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei im Nachprüfungsverfahren ausgegangen vergleiche zum Fehlen der Antragslegitimation von Bietern, deren Angebot auszuscheiden wäre, das E vom 28. März 2007, 2005/04/0200, und die daran anschließende Folgejudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040078.X02Im RIS seit
27.12.2011Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012