RS Vwgh 2011/11/22 2007/04/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/04/0080 E 22. Juni 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Einwand der Behörde, durch den (nach Einbringung der Beschwerde) erteilten Zuschlag sei die Beschwer weggefallen, ist zu entgegnen, dass ein rechtliches Interesse der Bfin an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Nachprüfungsantrages nicht auszuschließen ist, weil von der Beurteilung dieser Frage gegenständlich auch die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Ersatz der Pauschalgebühren abhängt (Hinweis E vom 22. Juni 2011, 2009/04/0128, mit Verweis auf das E vom 26. Juni 2009, 2009/04/0024).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007040078.X01

Im RIS seit

27.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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