Index
L72007 Beschaffung Vergabe TirolRechtssatz
Das BVergG 2002 und das daran anknüpfende Tir LVergabenachprüfungsG 2002 gilt nicht nur für Vergaben durch den Bund, die Länder und die Gemeinden oder sonstige öffentliche Einrichtungen, sondern nach § 7 Abs. 1 Z. 3 BVergG 2002 und § 1 Abs. 2 Tir LVergabenachprüfungdG 2002 auch für "Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Z. 1 oder 2 besteht". Nach herrschender Lehre ist der Begriff des "Verbandes" im Licht der unionsrechtlichen Vorschriften autonom auszulegen und umfasst auch Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. Holoubek/Fuchs, in Aicher u.a., Bundesvergabegesetz 2002, Kommentar (2005) Rz 82 ff zu § 7). Ein Verband im Sinne des Vergaberechtes wäre daher auch dann anzunehmen, wenn sich mehrere Gemeinden formlos zwecks Durchführung eines gemeinsamen Vergabeverfahrens und Vergabe eines gemeinsamen Auftrages zusammenschließen. In diesem Fall liegt ein einheitlicher Auftraggeber vor.Das BVergG 2002 und das daran anknüpfende Tir LVergabenachprüfungsG 2002 gilt nicht nur für Vergaben durch den Bund, die Länder und die Gemeinden oder sonstige öffentliche Einrichtungen, sondern nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2002 und Paragraph eins, Absatz 2, Tir LVergabenachprüfungdG 2002 auch für "Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder 2 besteht". Nach herrschender Lehre ist der Begriff des "Verbandes" im Licht der unionsrechtlichen Vorschriften autonom auszulegen und umfasst auch Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit vergleiche Holoubek/Fuchs, in Aicher u.a., Bundesvergabegesetz 2002, Kommentar (2005) Rz 82 ff zu Paragraph 7,). Ein Verband im Sinne des Vergaberechtes wäre daher auch dann anzunehmen, wenn sich mehrere Gemeinden formlos zwecks Durchführung eines gemeinsamen Vergabeverfahrens und Vergabe eines gemeinsamen Auftrages zusammenschließen. In diesem Fall liegt ein einheitlicher Auftraggeber vor.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit GebietskörperschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2005040033.X03Im RIS seit
02.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015