RS Vwgh 2011/11/22 2005/04/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2011
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Index

L72007 Beschaffung Vergabe Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §9;
BVergG 2002 §7 Abs1 Z3;
LVergabenachprüfungsG Tir 2002 §1 Abs2;

Rechtssatz

Das BVergG 2002 und das daran anknüpfende Tir LVergabenachprüfungsG 2002 gilt nicht nur für Vergaben durch den Bund, die Länder und die Gemeinden oder sonstige öffentliche Einrichtungen, sondern nach § 7 Abs. 1 Z. 3 BVergG 2002 und § 1 Abs. 2 Tir LVergabenachprüfungdG 2002 auch für "Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Z. 1 oder 2 besteht". Nach herrschender Lehre ist der Begriff des "Verbandes" im Licht der unionsrechtlichen Vorschriften autonom auszulegen und umfasst auch Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. Holoubek/Fuchs, in Aicher u.a., Bundesvergabegesetz 2002, Kommentar (2005) Rz 82 ff zu § 7). Ein Verband im Sinne des Vergaberechtes wäre daher auch dann anzunehmen, wenn sich mehrere Gemeinden formlos zwecks Durchführung eines gemeinsamen Vergabeverfahrens und Vergabe eines gemeinsamen Auftrages zusammenschließen. In diesem Fall liegt ein einheitlicher Auftraggeber vor.Das BVergG 2002 und das daran anknüpfende Tir LVergabenachprüfungsG 2002 gilt nicht nur für Vergaben durch den Bund, die Länder und die Gemeinden oder sonstige öffentliche Einrichtungen, sondern nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2002 und Paragraph eins, Absatz 2, Tir LVergabenachprüfungdG 2002 auch für "Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder 2 besteht". Nach herrschender Lehre ist der Begriff des "Verbandes" im Licht der unionsrechtlichen Vorschriften autonom auszulegen und umfasst auch Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit vergleiche Holoubek/Fuchs, in Aicher u.a., Bundesvergabegesetz 2002, Kommentar (2005) Rz 82 ff zu Paragraph 7,). Ein Verband im Sinne des Vergaberechtes wäre daher auch dann anzunehmen, wenn sich mehrere Gemeinden formlos zwecks Durchführung eines gemeinsamen Vergabeverfahrens und Vergabe eines gemeinsamen Auftrages zusammenschließen. In diesem Fall liegt ein einheitlicher Auftraggeber vor.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebietskörperschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2005040033.X03

Im RIS seit

02.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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