RS Vwgh 2011/11/23 2011/12/0185

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Veröffentlicht am 23.11.2011
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59;
DPL NÖ 1972 §32;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Schon im Hinblick auf die Formulierung der angefochtenen Erledigung "Ihre erstattete Meldung über die Ausübung einer Nebenbeschäftigung wird mit der Einschränkung zur Kenntnis genommen ..." ergeben sich erhebliche Zweifel daran, dass damit eine normative Entscheidung getroffen werden sollte, beschränkt sich diese Enunziation doch in der "Kenntnisnahme" einer erstatteten Meldung mit einer näher umschriebenen Einschränkung, ohne dass, wie es für einen Feststellungsbescheid charakteristisch wäre, das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten Rechtes oder Rechtsverhältnisses, etwa mit den Worten "Es wird festgestellt, dass ..." festgestellt würde. Auch eine rechtsgestaltende Untersagung einer Nebenbeschäftigung (wofür § 32 NÖ DPL 1972 aber auch gar keine Rechtsgrundlage böte) kann der Formulierung dieses Satzes nicht eindeutig entnommen werden. Hinzu kommt noch, dass die angefochtene Erledigung keine ausdrückliche Bezugnahme auf die allein zur Erlassung dienstrechtlicher Bescheide zuständige Niederösterreichische Landesregierung enthält. Vielmehr stellt sich die Erledigung jedenfalls nach dem Wortlaut ihres Kopfes als solche des "Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung" dar, welchem keine dienstbehördlichen Funktionen zukommen. Vor dem Hintergrund der eben aufgezeigten Zweifel an der Normativität der angefochtenen Erledigung gibt deren fehlende Bezeichnung als Bescheid den Ausschlag gegen ihre Deutung als solchen.Schon im Hinblick auf die Formulierung der angefochtenen Erledigung "Ihre erstattete Meldung über die Ausübung einer Nebenbeschäftigung wird mit der Einschränkung zur Kenntnis genommen ..." ergeben sich erhebliche Zweifel daran, dass damit eine normative Entscheidung getroffen werden sollte, beschränkt sich diese Enunziation doch in der "Kenntnisnahme" einer erstatteten Meldung mit einer näher umschriebenen Einschränkung, ohne dass, wie es für einen Feststellungsbescheid charakteristisch wäre, das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten Rechtes oder Rechtsverhältnisses, etwa mit den Worten "Es wird festgestellt, dass ..." festgestellt würde. Auch eine rechtsgestaltende Untersagung einer Nebenbeschäftigung (wofür Paragraph 32, NÖ DPL 1972 aber auch gar keine Rechtsgrundlage böte) kann der Formulierung dieses Satzes nicht eindeutig entnommen werden. Hinzu kommt noch, dass die angefochtene Erledigung keine ausdrückliche Bezugnahme auf die allein zur Erlassung dienstrechtlicher Bescheide zuständige Niederösterreichische Landesregierung enthält. Vielmehr stellt sich die Erledigung jedenfalls nach dem Wortlaut ihres Kopfes als solche des "Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung" dar, welchem keine dienstbehördlichen Funktionen zukommen. Vor dem Hintergrund der eben aufgezeigten Zweifel an der Normativität der angefochtenen Erledigung gibt deren fehlende Bezeichnung als Bescheid den Ausschlag gegen ihre Deutung als solchen.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011120185.X01

Im RIS seit

09.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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