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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Schon im Hinblick auf die Formulierung der angefochtenen Erledigung "Ihre erstattete Meldung über die Ausübung einer Nebenbeschäftigung wird mit der Einschränkung zur Kenntnis genommen ..." ergeben sich erhebliche Zweifel daran, dass damit eine normative Entscheidung getroffen werden sollte, beschränkt sich diese Enunziation doch in der "Kenntnisnahme" einer erstatteten Meldung mit einer näher umschriebenen Einschränkung, ohne dass, wie es für einen Feststellungsbescheid charakteristisch wäre, das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten Rechtes oder Rechtsverhältnisses, etwa mit den Worten "Es wird festgestellt, dass ..." festgestellt würde. Auch eine rechtsgestaltende Untersagung einer Nebenbeschäftigung (wofür § 32 NÖ DPL 1972 aber auch gar keine Rechtsgrundlage böte) kann der Formulierung dieses Satzes nicht eindeutig entnommen werden. Hinzu kommt noch, dass die angefochtene Erledigung keine ausdrückliche Bezugnahme auf die allein zur Erlassung dienstrechtlicher Bescheide zuständige Niederösterreichische Landesregierung enthält. Vielmehr stellt sich die Erledigung jedenfalls nach dem Wortlaut ihres Kopfes als solche des "Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung" dar, welchem keine dienstbehördlichen Funktionen zukommen. Vor dem Hintergrund der eben aufgezeigten Zweifel an der Normativität der angefochtenen Erledigung gibt deren fehlende Bezeichnung als Bescheid den Ausschlag gegen ihre Deutung als solchen.Schon im Hinblick auf die Formulierung der angefochtenen Erledigung "Ihre erstattete Meldung über die Ausübung einer Nebenbeschäftigung wird mit der Einschränkung zur Kenntnis genommen ..." ergeben sich erhebliche Zweifel daran, dass damit eine normative Entscheidung getroffen werden sollte, beschränkt sich diese Enunziation doch in der "Kenntnisnahme" einer erstatteten Meldung mit einer näher umschriebenen Einschränkung, ohne dass, wie es für einen Feststellungsbescheid charakteristisch wäre, das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten Rechtes oder Rechtsverhältnisses, etwa mit den Worten "Es wird festgestellt, dass ..." festgestellt würde. Auch eine rechtsgestaltende Untersagung einer Nebenbeschäftigung (wofür Paragraph 32, NÖ DPL 1972 aber auch gar keine Rechtsgrundlage böte) kann der Formulierung dieses Satzes nicht eindeutig entnommen werden. Hinzu kommt noch, dass die angefochtene Erledigung keine ausdrückliche Bezugnahme auf die allein zur Erlassung dienstrechtlicher Bescheide zuständige Niederösterreichische Landesregierung enthält. Vielmehr stellt sich die Erledigung jedenfalls nach dem Wortlaut ihres Kopfes als solche des "Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung" dar, welchem keine dienstbehördlichen Funktionen zukommen. Vor dem Hintergrund der eben aufgezeigten Zweifel an der Normativität der angefochtenen Erledigung gibt deren fehlende Bezeichnung als Bescheid den Ausschlag gegen ihre Deutung als solchen.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011120185.X01Im RIS seit
09.03.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012