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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0176Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde der Wiedereinsetzungsantrag nicht im Verständnis des § 46 Abs. 3 VwGG binnen zwei Wochen nach Aufhören des die behauptete Fristversäumung verursachenden Hindernisses (also nach Wiedererlangung der gesundheitlichen Fähigkeit, gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben) gestellt. Der Sache nach macht die Bfin sodann geltend, sie sei infolge des von ihr behaupteten Irrtums, welcher ihres Erachtens neuerlich ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstelle, auch an der Wahrung der Frist des § 46 Abs. 3 VwGG zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages gehindert gewesen. Dieses Vorbringen vermag freilich nicht zu einer Rechtzeitigkeit des erst Monate später zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrages zu führen, weil eben die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG durch Wegfall des Hindernisses, welches behauptetermaßen der Beschwerdeerhebung entgegen gestanden ist, zu laufen begonnen hat und - ungeachtet des behaupteten Vorliegens eines neuerlichen (anderen) Hindernisses, nämlich eines der Sache nach geltend gemachten Rechtsirrtumes betreffend die Möglichkeit, trotz Fristversäumung eine Beschwerde, verbunden mit einem entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag zu erheben - auch nach zwei Wochen abgelaufen ist.Im vorliegenden Fall wurde der Wiedereinsetzungsantrag nicht im Verständnis des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG binnen zwei Wochen nach Aufhören des die behauptete Fristversäumung verursachenden Hindernisses (also nach Wiedererlangung der gesundheitlichen Fähigkeit, gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben) gestellt. Der Sache nach macht die Bfin sodann geltend, sie sei infolge des von ihr behaupteten Irrtums, welcher ihres Erachtens neuerlich ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstelle, auch an der Wahrung der Frist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages gehindert gewesen. Dieses Vorbringen vermag freilich nicht zu einer Rechtzeitigkeit des erst Monate später zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrages zu führen, weil eben die Frist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG durch Wegfall des Hindernisses, welches behauptetermaßen der Beschwerdeerhebung entgegen gestanden ist, zu laufen begonnen hat und - ungeachtet des behaupteten Vorliegens eines neuerlichen (anderen) Hindernisses, nämlich eines der Sache nach geltend gemachten Rechtsirrtumes betreffend die Möglichkeit, trotz Fristversäumung eine Beschwerde, verbunden mit einem entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag zu erheben - auch nach zwei Wochen abgelaufen ist.
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011120175.X01Im RIS seit
26.01.2012Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012