RS Vwgh 2011/11/23 2011/12/0175

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Veröffentlicht am 23.11.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0176

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde der Wiedereinsetzungsantrag nicht im Verständnis des § 46 Abs. 3 VwGG binnen zwei Wochen nach Aufhören des die behauptete Fristversäumung verursachenden Hindernisses (also nach Wiedererlangung der gesundheitlichen Fähigkeit, gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben) gestellt. Der Sache nach macht die Bfin sodann geltend, sie sei infolge des von ihr behaupteten Irrtums, welcher ihres Erachtens neuerlich ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstelle, auch an der Wahrung der Frist des § 46 Abs. 3 VwGG zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages gehindert gewesen. Dieses Vorbringen vermag freilich nicht zu einer Rechtzeitigkeit des erst Monate später zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrages zu führen, weil eben die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG durch Wegfall des Hindernisses, welches behauptetermaßen der Beschwerdeerhebung entgegen gestanden ist, zu laufen begonnen hat und - ungeachtet des behaupteten Vorliegens eines neuerlichen (anderen) Hindernisses, nämlich eines der Sache nach geltend gemachten Rechtsirrtumes betreffend die Möglichkeit, trotz Fristversäumung eine Beschwerde, verbunden mit einem entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag zu erheben - auch nach zwei Wochen abgelaufen ist.Im vorliegenden Fall wurde der Wiedereinsetzungsantrag nicht im Verständnis des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG binnen zwei Wochen nach Aufhören des die behauptete Fristversäumung verursachenden Hindernisses (also nach Wiedererlangung der gesundheitlichen Fähigkeit, gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben) gestellt. Der Sache nach macht die Bfin sodann geltend, sie sei infolge des von ihr behaupteten Irrtums, welcher ihres Erachtens neuerlich ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstelle, auch an der Wahrung der Frist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages gehindert gewesen. Dieses Vorbringen vermag freilich nicht zu einer Rechtzeitigkeit des erst Monate später zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrages zu führen, weil eben die Frist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG durch Wegfall des Hindernisses, welches behauptetermaßen der Beschwerdeerhebung entgegen gestanden ist, zu laufen begonnen hat und - ungeachtet des behaupteten Vorliegens eines neuerlichen (anderen) Hindernisses, nämlich eines der Sache nach geltend gemachten Rechtsirrtumes betreffend die Möglichkeit, trotz Fristversäumung eine Beschwerde, verbunden mit einem entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag zu erheben - auch nach zwei Wochen abgelaufen ist.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011120175.X01

Im RIS seit

26.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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