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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §14;Rechtssatz
Art. 21 Abs. 4 B-VG regelt den Wechsel von einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft zu jenem zu einer anderen Gebietskörperschaft. Im Bereich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse setzt ein solcher Wechsel die Ernennung des Beamten in das neue Dienstverhältnis durch die Ernennungsbehörde der neuen Gebietskörperschaft voraus, auf welche Art. 21 Abs. 4 B-VG keinesfalls einen Anspruch einräumt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Beamte in Ermangelung eines "Dienstgeberwechsels", also bei Verbleib in seinem bisherigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, in den Ruhestand zu versetzen wäre.Artikel 21, Absatz 4, B-VG regelt den Wechsel von einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft zu jenem zu einer anderen Gebietskörperschaft. Im Bereich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse setzt ein solcher Wechsel die Ernennung des Beamten in das neue Dienstverhältnis durch die Ernennungsbehörde der neuen Gebietskörperschaft voraus, auf welche Artikel 21, Absatz 4, B-VG keinesfalls einen Anspruch einräumt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Beamte in Ermangelung eines "Dienstgeberwechsels", also bei Verbleib in seinem bisherigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, in den Ruhestand zu versetzen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011120050.X07Im RIS seit
15.12.2011Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012