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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14;Rechtssatz
Voraussetzung für eine Entscheidung über den Feststellungsantrag nach § 23b Abs 6 BDG 1979 ist die Zugehörigkeit des Beamten zum Aktivstand. Letztere verliert ein Beamter nicht nur dann, wenn er aus dem Grunde des § 14 BDG 1979 amtswegig in den Ruhestand versetzt wird, sondern auch, wenn er aus dem Grunde des § 15a BDG 1979 amtswegig in den Ruhestand versetzt wird. Die ratio der Einschränkung der Zulässigkeit des Feststellungsantrages auf Beamte des Aktivstandes folgt nämlich daraus, dass nur für sie eine (vorzeitige) Bewirkung ihrer Ruhestandsversetzung durch Erklärung nach § 15 iVm § 236b Abs. 1 BDG 1979, für welche die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von Bedeutung ist, in Betracht kommt, nicht aber für Beamte, die sich bereits im Ruhestand befinden.Voraussetzung für eine Entscheidung über den Feststellungsantrag nach Paragraph 23 b, Absatz 6, BDG 1979 ist die Zugehörigkeit des Beamten zum Aktivstand. Letztere verliert ein Beamter nicht nur dann, wenn er aus dem Grunde des Paragraph 14, BDG 1979 amtswegig in den Ruhestand versetzt wird, sondern auch, wenn er aus dem Grunde des Paragraph 15 a, BDG 1979 amtswegig in den Ruhestand versetzt wird. Die ratio der Einschränkung der Zulässigkeit des Feststellungsantrages auf Beamte des Aktivstandes folgt nämlich daraus, dass nur für sie eine (vorzeitige) Bewirkung ihrer Ruhestandsversetzung durch Erklärung nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b, Absatz eins, BDG 1979, für welche die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von Bedeutung ist, in Betracht kommt, nicht aber für Beamte, die sich bereits im Ruhestand befinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011120028.X02Im RIS seit
23.12.2011Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012