RS Vwgh 2011/11/23 2011/12/0024

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Veröffentlicht am 23.11.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art137;
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen zu liquidierenden Bezugsanspruch bedarf es freilich nur dann, wenn sich die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist (Hinweis B des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1988, A 7/88 = VfSlg. Nr. 11.836). Diese Voraussetzung besteht insbesondere dann nicht, wenn diesbezüglich keine strittigen Rechtsfragen zwischen dem Beamten und der Dienstbehörde bestehen (Hinweis B des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 1978, A 12/76 = VfSlg. Nr. 8371, in welchem die Voraussetzung der Strittigkeit einer Rechtsfrage vor Zurückweisung einer Liquidierungsklage explizit einer Prüfung zugeführt wurde).Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 137, B-VG gegeben ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen zu liquidierenden Bezugsanspruch bedarf es freilich nur dann, wenn sich die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist (Hinweis B des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1988, A 7/88 = VfSlg. Nr. 11.836). Diese Voraussetzung besteht insbesondere dann nicht, wenn diesbezüglich keine strittigen Rechtsfragen zwischen dem Beamten und der Dienstbehörde bestehen (Hinweis B des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 1978, A 12/76 = VfSlg. Nr. 8371, in welchem die Voraussetzung der Strittigkeit einer Rechtsfrage vor Zurückweisung einer Liquidierungsklage explizit einer Prüfung zugeführt wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011120024.X03

Im RIS seit

23.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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