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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1358;Rechtssatz
Die Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zur Abführung von Lohnsteuer für Dienstbezüge führt nicht zu einer unmittelbaren Reduktion der dem Beamten jeweils zustehenden (Brutto-)Bezüge. Vielmehr erwächst dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber im Falle der berechtigten Abführung von Lohnsteuer eine Gegenforderung gegen den Beamten, welche gegebenenfalls (bei Vorliegen der Kompensationsvoraussetzungen) gegen dessen (Brutto-)Dienstbezüge aufgerechnet werden kann. In diesem Fall steht es dem Dienstgeber frei, ob er die Aufrechnung abgeführter Lohnsteuer gegen diejenigen Dienstbezüge, für die diese Lohnsteuer zu entrichten war, oder aber gegen später abgereifte Bezüge vornimmt. Auch im letzteren Fall entsteht in Ansehung jener Bezüge, für die die Lohnsteuer erst später einbehalten wurde, kein Übergenuss im Verständnis des § 13a GehG 1956, weil diese ja nicht überhöht zur Auszahlung gelangten, sondern der Dienstgeber es lediglich (vorerst) unterlassen hat, mit einer ihm zustehenden Gegenforderung aufzurechnen (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, A 7/96 - B 2844/95 = VfSlg. Nr. 14.618).Die Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zur Abführung von Lohnsteuer für Dienstbezüge führt nicht zu einer unmittelbaren Reduktion der dem Beamten jeweils zustehenden (Brutto-)Bezüge. Vielmehr erwächst dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber im Falle der berechtigten Abführung von Lohnsteuer eine Gegenforderung gegen den Beamten, welche gegebenenfalls (bei Vorliegen der Kompensationsvoraussetzungen) gegen dessen (Brutto-)Dienstbezüge aufgerechnet werden kann. In diesem Fall steht es dem Dienstgeber frei, ob er die Aufrechnung abgeführter Lohnsteuer gegen diejenigen Dienstbezüge, für die diese Lohnsteuer zu entrichten war, oder aber gegen später abgereifte Bezüge vornimmt. Auch im letzteren Fall entsteht in Ansehung jener Bezüge, für die die Lohnsteuer erst später einbehalten wurde, kein Übergenuss im Verständnis des Paragraph 13 a, GehG 1956, weil diese ja nicht überhöht zur Auszahlung gelangten, sondern der Dienstgeber es lediglich (vorerst) unterlassen hat, mit einer ihm zustehenden Gegenforderung aufzurechnen (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, A 7/96 - B 2844/95 = VfSlg. Nr. 14.618).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011120024.X01Im RIS seit
23.12.2011Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017