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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
B-VG Art21 Abs1;Rechtssatz
Durch die Verfassungsnovelle BGBl. I Nr. 8/1999 wurde das bis dahin in Art. 21 Abs. 1 B-VG verankerte "Homogenitätsprinzip" beseitigt. Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG erklärt seit dieser Novelle lediglich solche gesetzlichen Bestimmungen für unzulässig, durch die die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind (Hinweis E vom 12. Dezember 2008, 2005/12/0183). Da das Regelungssystem nach § 140 Abs. 5 GehG 1956 iVm § 50a Abs. 6 lit. e Tir GdBG 1970 aber überhaupt keine Anrechnung von Vordienstzeiten vorsieht, bestehen dagegen auch keine Bedenken vor dem Hintergrund des Art. 21 Abs. 4 B-VG.Durch die Verfassungsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1999, wurde das bis dahin in Artikel 21, Absatz eins, B-VG verankerte "Homogenitätsprinzip" beseitigt. Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG erklärt seit dieser Novelle lediglich solche gesetzlichen Bestimmungen für unzulässig, durch die die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind (Hinweis E vom 12. Dezember 2008, 2005/12/0183). Da das Regelungssystem nach Paragraph 140, Absatz 5, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 50 a, Absatz 6, Litera e, Tir GdBG 1970 aber überhaupt keine Anrechnung von Vordienstzeiten vorsieht, bestehen dagegen auch keine Bedenken vor dem Hintergrund des Artikel 21, Absatz 4, B-VG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011120011.X02Im RIS seit
09.03.2012Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012