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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
Bezieht sich eine Antragstellung (das Begehren) ausschließlich auf die Ruhegenussbemessung und wird in der Begründung dieses Begehrens erwähnt, dass die Beamtin rechtens in einer bestimmten Verwendungsgruppe "einzusetzen und zu entlohnen" gewesen wäre, kann dieses Begehren lediglich als Geltendmachung des Gehalts dieser Verwendungsgruppe, nicht aber als Geltendmachung einer Verwendungszulage angesehen werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011120005.X04Im RIS seit
04.01.2012Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012