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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ist es Sache der Verfahrenspartei gutachtlichen Schlussfolgerungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten, so hat dies im Wege eines vollständigen Privatgutachtens und nicht bloß durch die Wiedergabe von Literaturzitaten zu erfolgen.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120105.X01Im RIS seit
23.12.2011Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012