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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §245 Abs3;Rechtssatz
Einem nach Abweisung eines Fristverlängerungsansuchens eingebrachten neuerlichen Fristerstreckungsansuchen kommt keine hemmende Wirkung zu (vgl. Ritz, BAO4, § 245 Tz. 26, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, 92/13/0062, sowie weiters das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2005, 2002/13/0209, 0220).Einem nach Abweisung eines Fristverlängerungsansuchens eingebrachten neuerlichen Fristerstreckungsansuchen kommt keine hemmende Wirkung zu vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 245, Tz. 26, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, 92/13/0062, sowie weiters das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2005, 2002/13/0209, 0220).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009130153.X01Im RIS seit
22.12.2011Zuletzt aktualisiert am
15.03.2013