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23/01 KonkursordnungNorm
AusgleichsO §53 Abs1;Rechtssatz
Die gerichtliche Bestätigung des Zwangsausgleiches führt nicht zum endgültigen Wegfall der Schulden. Der Ausgleichsschuldner kann vielmehr erst ab dem Zeitpunkt der Erfüllung des Ausgleiches mit Sicherheit seine Befreiung von den Verbindlichkeiten annehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, 92/15/0041, VwSlg 6781 F/1993, mwN). Ein Sanierungsgewinn nach einem Ausgleichsverfahren der AO entstand damit erst mit der Erfüllung der Quote (und zwar nach Maßgabe der Ratenzahlung; vgl. z.B. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer II C, § 36 Tz 4 und 15, sowie Doralt/Heinrich, EStG15, § 36 Tz 29 ff).Die gerichtliche Bestätigung des Zwangsausgleiches führt nicht zum endgültigen Wegfall der Schulden. Der Ausgleichsschuldner kann vielmehr erst ab dem Zeitpunkt der Erfüllung des Ausgleiches mit Sicherheit seine Befreiung von den Verbindlichkeiten annehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, 92/15/0041, VwSlg 6781 F/1993, mwN). Ein Sanierungsgewinn nach einem Ausgleichsverfahren der AO entstand damit erst mit der Erfüllung der Quote (und zwar nach Maßgabe der Ratenzahlung; vergleiche z.B. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer römisch zwei C, Paragraph 36, Tz 4 und 15, sowie Doralt/Heinrich, EStG15, Paragraph 36, Tz 29 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009130041.X03Im RIS seit
22.12.2011Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015