Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Das Betriebsvermögen wird durch den Wegfall betrieblicher Schulden erst im Zeitpunkt des Wegfalles der Schuld erhöht. Der Vermögenszugang muss ein endgültiger sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2009, 2008/15/0062).Das Betriebsvermögen wird durch den Wegfall betrieblicher Schulden erst im Zeitpunkt des Wegfalles der Schuld erhöht. Der Vermögenszugang muss ein endgültiger sein vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2009, 2008/15/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009130041.X02Im RIS seit
22.12.2011Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015