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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §206 litb Zwangsausgleich;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2003, 2002/14/0139, VwSlg 7787 F/2003, sind mit dem Entfall des § 36 EStG 1988 (in der Stammfassung) durch das StruktAnpG 1996, BGBl. Nr. 201/1996, mit Wirkung ab der Veranlagung für das Jahr 1998 Sanierungsgewinne wie laufende Gewinne zu behandeln und dem Tarif zu unterwerfen. Aus erlassmäßigen Regelungen können keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen abgeleitet werden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser - etwa auch im hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, 2002/14/0140, ausgedrückten - Rechtsauffassung abzugehen. Für eine begünstigte Besteuerung eines so genannten Sanierungsgewinns war damit im Rahmen des EStG 1988 für das Streitjahr 2000 kein Raum (vgl. zur Rechtsentwicklung beispielsweise Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III C, § 36 Tz 1).Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2003, 2002/14/0139, VwSlg 7787 F/2003, sind mit dem Entfall des Paragraph 36, EStG 1988 (in der Stammfassung) durch das StruktAnpG 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, mit Wirkung ab der Veranlagung für das Jahr 1998 Sanierungsgewinne wie laufende Gewinne zu behandeln und dem Tarif zu unterwerfen. Aus erlassmäßigen Regelungen können keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen abgeleitet werden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser - etwa auch im hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, 2002/14/0140, ausgedrückten - Rechtsauffassung abzugehen. Für eine begünstigte Besteuerung eines so genannten Sanierungsgewinns war damit im Rahmen des EStG 1988 für das Streitjahr 2000 kein Raum vergleiche zur Rechtsentwicklung beispielsweise Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer römisch drei C, Paragraph 36, Tz 1).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009130041.X01Im RIS seit
22.12.2011Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015