TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/10 90/05/0057

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO NÖ 1976 §113 Abs2;
BauRallg;
VVG §10 Abs2 Z3;
VVG §2;
VVG §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. November 1989, Zl. R/1-B-8913, betreffend Auftrag zur Kostenvorauszahlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde B vom 12. November 1986 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde B vom 16. Oktober 1985 gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge gegeben und der genannte Bescheid dahingehend abgeändert, daß er zu lauten hatte: "Der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz erteilt Ihnen als Eigentümer der Liegenschaften B Nr..... gemäß § 113 Abs. 2 NÖ Bauordnung den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch der angeführten Baulichkeit bis längstens

30. Dezember 1986". Am 14. Oktober 1987 drohte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd die Ersatzvornahme für den Fall an, daß der Beschwerdeführer nicht bis zum 15. November 1987 dem Abbruchsauftrag nachgekommen sei. In der Folge wurden die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit S 71.760,-- ermittelt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 12. April 1989 wurde dem Beschwerdeführer der Erlag dieses Betrages als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme bei der Behörde aufgetragen. In der Begründung wurde u.a. auf die Rechtskraft des Titelbescheides sowie auf die rechtskräftige Abweisung eines danach gestellten Bauansuchens verwiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er u.a. vorbrachte, er beabsichtige die Sanierung der Baulichkeit durch Errichtung einer Wasserkraftanlage. Der Abbruch würde die Sanierungsvorschläge zunichte machten und stelle daher nicht das gelindeste Mittel zur Durchsetzung des Bescheides dar. Überdies wäre eine derartige Maßnahme im öffentlichen Interesse gelegen, weil diese Anlage auch andere Abnehmer versorgen könnte. Der Beschwerdeführer könne den vorgeschriebenen Betrag nicht erlegen, weil er einen Berufswechsel vornehme und nicht über soviel Barmittel verfüge.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe ein monatliches Nettoeinkommen von S 9.316,-- bezogen, besitze ein Haus mit Grundstück im Einheitswert von S 9.000,-- und ein Haus mit Grundstück im Einheitswert von S 7.000,--. Weiters sei er ledig und habe keine Sorgepflichten. Daher müßte es dem Beschwerdeführer möglich sein, den im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannten Betrag aufzubringen, auch wenn er gezwungen sein sollte, seinen Lebensstandard entsprechend einzuschränken.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier zur Anwendung gelangenden maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 (im folgenden: VVG) lauten:

"§ 2.

(1) Bei Handhabung der in diesem Gesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziele führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

.....

§ 4.

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Falle dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag auf Vorauszahlung ist vollstreckbar.

.....

§ 10.

(1) Auf das Vollstreckungsverfahren finden, soweit sich aus dem gegenwärtigen Gesetz nicht anderes ergibt, die Vorschriften des I. und IV. Teiles und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Vorschriften der §§ 58 Abs. 1 und 61 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß Anwendung.

(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn

a)

die Vollstreckung unzulässig ist oder

b)

die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden

Bescheid nicht übereinstimmt oder

              c)              die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetze nicht zugelassen sind oder mit der Vorschrift des § 2 im Widerspruche stehen.

(3) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht an den Landeshauptmann, sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig."

Mit Erkenntnis eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 1989, Slg. N.F. Nr. 12.942/A, hat der Gerichtshof klargestellt, daß im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung der Auftrag zur Kostenvorauszahlung keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG und daher die dort normierte Rechtsmittelbeschränkung auf einen solchen Auftrag nicht anzuwenden ist. Vielmehr sind dabei die Vorschriften des AVG anzuwenden.

Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung aus dem Titelbescheid nicht nachgekommen, die Ersatzvornahme wurde gemäß § 4 VVG angedroht, die Paritionsfrist verstrich jedoch ungenützt. Daher liegen die Voraussetzungen eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach § 4 Abs. 2 VVG vor.

Verfehlt ist der Einwand des Beschwerdeführers, der aufgetragene Abbruch stelle nicht das gelindeste Mittel zur Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung dar. Die Durchführung einer Ersatzvornahme ist nämlich das zur Erbringung von vertretbaren Leistungen im Gesetz vorgesehene Mittel und eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 2 VVG kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht (hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, Zl. 91/07/0121). Es kann daher die Frage dahingestellt bleiben, ob das Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG beim Kostenvorauszahlungsauftrag, der ja keine Vollstreckungsverfügung darstellt, überhaupt zur Anwendung gelangt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5 Rz. 1003).

In der genannten Entscheidung eines verstärkten Senates wurde auch ausgeführt, daß es sich bei einem Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VVG um die Schaffung eines Exekutionstitels, nicht aber um die Vollstreckung eines solchen handelt; daher ist die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers nicht schon bei der Erlassung des Vorauszahlungsauftrages, sondern erst bei Einbringung der Geldleistung nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 VVG zu berücksichtigen. Im hier zu beurteilenden Verfahrensstadium kommt es auf die Vermögenslage des Beschwerdeführers gar nicht an, und die Behörde hatte diesbezüglich keine Erhebungen anzustellen. Im vorliegenden Fall wurde gemäß § 3 Abs. 1 VVG die Eintreibung durch das Gericht veranlaßt, sodaß die für das gerichtliche Exekutionsrecht geltenden Vorschriften über das exekutionsfreie Existenzminimum sowie über die der Exekution entzogenen Gegenstände zur Anwendung gelangen.

Ob eine allenfalls beabsichtigte Errichtung einer Wasserkraftanlage für den Beschwerdeführer günstiger oder im öffentlichen Interesse gelegen wäre, war nicht zu prüfen, weil Grundlage des vorliegenden Bescheides allein der rechtskräftige Abbruchsauftrag ist, den es zu vollziehen gilt.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, wobei insbesondere auf deren Art. III Abs. 2 verwiesen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990050057.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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