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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/11/0028Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0042 B 28. Jänner 2010 RS 1Stammrechtssatz
Die Zustellung darf nur an einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG erfolgen (vgl. § 13 Abs. 1 erster Satz legcit), wobei die in § 2 Z. 4 ZustG genannten Abgabenstellen in keiner Rangordnung zueinander stehen, und die Auswahl der Abgabestelle, wenn mehrere bestehen, der Behörde überlassen bleibt.Die Zustellung darf nur an einer Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG erfolgen vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz legcit), wobei die in Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG genannten Abgabenstellen in keiner Rangordnung zueinander stehen, und die Auswahl der Abgabestelle, wenn mehrere bestehen, der Behörde überlassen bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110022.X03Im RIS seit
08.03.2012Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012