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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §149;Rechtssatz
Es bildet keinen Verfahrensmangel, wenn dem Abgabepflichtigen bei Unterlassen der Schlussbesprechung auf andere Weise die erforderlichen Auskünfte über die Feststellungen des Prüfers, damit über die Ergebnisse der Prüfung gegeben werden, etwa durch Zustellung des Prüfungsberichtes (§ 150 BAO) und damit vor Erlassung der abschließenden Sachbescheide die Möglichkeit einer wirksamen Stellungnahme - wenn auch erst im Berufungsverfahren - eingeräumt wird (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1660, mit Hinweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1971, 1924/70, ÖStZB 1972, 1).Es bildet keinen Verfahrensmangel, wenn dem Abgabepflichtigen bei Unterlassen der Schlussbesprechung auf andere Weise die erforderlichen Auskünfte über die Feststellungen des Prüfers, damit über die Ergebnisse der Prüfung gegeben werden, etwa durch Zustellung des Prüfungsberichtes (Paragraph 150, BAO) und damit vor Erlassung der abschließenden Sachbescheide die Möglichkeit einer wirksamen Stellungnahme - wenn auch erst im Berufungsverfahren - eingeräumt wird vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 1660, mit Hinweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1971, 1924/70, ÖStZB 1972, 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008130105.X02Im RIS seit
22.12.2011Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012