RS Vwgh 2011/11/23 2008/13/0105

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Veröffentlicht am 23.11.2011
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §149;
BAO §150;
  1. BAO § 149 heute
  2. BAO § 149 gültig ab 01.03.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  3. BAO § 149 gültig von 19.04.1980 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Es bildet keinen Verfahrensmangel, wenn dem Abgabepflichtigen bei Unterlassen der Schlussbesprechung auf andere Weise die erforderlichen Auskünfte über die Feststellungen des Prüfers, damit über die Ergebnisse der Prüfung gegeben werden, etwa durch Zustellung des Prüfungsberichtes (§ 150 BAO) und damit vor Erlassung der abschließenden Sachbescheide die Möglichkeit einer wirksamen Stellungnahme - wenn auch erst im Berufungsverfahren - eingeräumt wird (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1660, mit Hinweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1971, 1924/70, ÖStZB 1972, 1).Es bildet keinen Verfahrensmangel, wenn dem Abgabepflichtigen bei Unterlassen der Schlussbesprechung auf andere Weise die erforderlichen Auskünfte über die Feststellungen des Prüfers, damit über die Ergebnisse der Prüfung gegeben werden, etwa durch Zustellung des Prüfungsberichtes (Paragraph 150, BAO) und damit vor Erlassung der abschließenden Sachbescheide die Möglichkeit einer wirksamen Stellungnahme - wenn auch erst im Berufungsverfahren - eingeräumt wird vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 1660, mit Hinweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1971, 1924/70, ÖStZB 1972, 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008130105.X02

Im RIS seit

22.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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