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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §149;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0229 E 2. Juni 2004 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 149 BAO über die nach Beendigung einer abgabenbehördlichen Prüfung abzuhaltende Schlussbesprechung stellt keinen Selbstzweck dar, sondern dient der Wahrung des Parteiengehörs.Die Bestimmung des Paragraph 149, BAO über die nach Beendigung einer abgabenbehördlichen Prüfung abzuhaltende Schlussbesprechung stellt keinen Selbstzweck dar, sondern dient der Wahrung des Parteiengehörs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008130105.X01Im RIS seit
22.12.2011Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012