RS Vwgh 2011/11/23 2008/13/0105

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Veröffentlicht am 23.11.2011
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §149;
  1. BAO § 149 heute
  2. BAO § 149 gültig ab 01.03.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  3. BAO § 149 gültig von 19.04.1980 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0229 E 2. Juni 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 149 BAO über die nach Beendigung einer abgabenbehördlichen Prüfung abzuhaltende Schlussbesprechung stellt keinen Selbstzweck dar, sondern dient der Wahrung des Parteiengehörs.Die Bestimmung des Paragraph 149, BAO über die nach Beendigung einer abgabenbehördlichen Prüfung abzuhaltende Schlussbesprechung stellt keinen Selbstzweck dar, sondern dient der Wahrung des Parteiengehörs.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008130105.X01

Im RIS seit

22.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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