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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Fremde ist als Ehemann einer deutschen Staatsbürgerin als iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen, da seine Ehefrau ihr gemeinschaftsrechtlich begründetes Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, was im Hinblick auf die Heirat und den gemeinsamen Wohnsitz in Österreich, den sie mit ihm begründet hat, nicht zweifelhaft ist. Die belBeh (Sicherheitsdirektion) hat somit den Fremden zu Unrecht nicht als begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 angesehen. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 hätte demnach über die Berufung des Fremden gegen den erstinstanzlichen, die Erlassung des Rückkehrverbotes aussprechenden Bescheid der unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden gehabt (vgl. E 8. Juli 2009, 2007/21/0031).Der Fremde ist als Ehemann einer deutschen Staatsbürgerin als iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen, da seine Ehefrau ihr gemeinschaftsrechtlich begründetes Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, was im Hinblick auf die Heirat und den gemeinsamen Wohnsitz in Österreich, den sie mit ihm begründet hat, nicht zweifelhaft ist. Die belBeh (Sicherheitsdirektion) hat somit den Fremden zu Unrecht nicht als begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 angesehen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 hätte demnach über die Berufung des Fremden gegen den erstinstanzlichen, die Erlassung des Rückkehrverbotes aussprechenden Bescheid der unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden gehabt vergleiche E 8. Juli 2009, 2007/21/0031).
Schlagworte
Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011230302.X02Im RIS seit
27.12.2011Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012