RS Vwgh 2011/11/24 2011/23/0302

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Veröffentlicht am 24.11.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der Fremde ist als Ehemann einer deutschen Staatsbürgerin als iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen, da seine Ehefrau ihr gemeinschaftsrechtlich begründetes Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, was im Hinblick auf die Heirat und den gemeinsamen Wohnsitz in Österreich, den sie mit ihm begründet hat, nicht zweifelhaft ist. Die belBeh (Sicherheitsdirektion) hat somit den Fremden zu Unrecht nicht als begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 angesehen. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 hätte demnach über die Berufung des Fremden gegen den erstinstanzlichen, die Erlassung des Rückkehrverbotes aussprechenden Bescheid der unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden gehabt (vgl. E 8. Juli 2009, 2007/21/0031).Der Fremde ist als Ehemann einer deutschen Staatsbürgerin als iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen, da seine Ehefrau ihr gemeinschaftsrechtlich begründetes Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, was im Hinblick auf die Heirat und den gemeinsamen Wohnsitz in Österreich, den sie mit ihm begründet hat, nicht zweifelhaft ist. Die belBeh (Sicherheitsdirektion) hat somit den Fremden zu Unrecht nicht als begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 angesehen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 hätte demnach über die Berufung des Fremden gegen den erstinstanzlichen, die Erlassung des Rückkehrverbotes aussprechenden Bescheid der unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden gehabt vergleiche E 8. Juli 2009, 2007/21/0031).

Schlagworte

Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011230302.X02

Im RIS seit

27.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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