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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201;Rechtssatz
Festsetzungsbescheide nach § 201 BAO (Bescheide, mit welchen selbst zu berechnende Abgaben festgesetzt werden) haben die gesamte für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Vorgang entfallende Abgabe festzusetzen und nicht bloß die Nachforderung zu enthalten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2007/13/0065, mwN).Festsetzungsbescheide nach Paragraph 201, BAO (Bescheide, mit welchen selbst zu berechnende Abgaben festgesetzt werden) haben die gesamte für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Vorgang entfallende Abgabe festzusetzen und nicht bloß die Nachforderung zu enthalten vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2007/13/0065, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160206.X01Im RIS seit
23.12.2011Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012