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32/05 VerbrauchsteuernNorm
NoVAG 1991 §3 Z3;Rechtssatz
Nicht jede Beförderung eines kranken Menschen zwischen zwei Orten ist als Krankenbeförderung im Sinn des § 3 Z 3 NoVAG anzusehen. Als Krankenbeförderung im Sinne dieser Bestimmung sieht der Verwaltungsgerichtshof die Beförderung einer Person, weil sie krank ist, also eine durch die Krankheit bedingte besondere Beförderung.Nicht jede Beförderung eines kranken Menschen zwischen zwei Orten ist als Krankenbeförderung im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 3, NoVAG anzusehen. Als Krankenbeförderung im Sinne dieser Bestimmung sieht der Verwaltungsgerichtshof die Beförderung einer Person, weil sie krank ist, also eine durch die Krankheit bedingte besondere Beförderung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160088.X04Im RIS seit
15.12.2011Zuletzt aktualisiert am
10.04.2012