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32/05 VerbrauchsteuernNorm
NoVAG 1991 §3 Z3;Rechtssatz
In den Materialien (351 BlgNR 18. GP,3) zu § 3 Z 3 NoVAG wird angeführt, "auch Kranken- und Rettungsfahrzeuge des Roten Kreuzes und vergleichbarer Organisationen sollen von der Normverbrauchsabgabe befreit werden." Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist daraus, dass die Materialien ausdrücklich das Wort "auch" verwenden und "auch" diese Fahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe befreit werden sollten, nicht der Schluss zu ziehen, dass die Befreiung diesen FahrzeugenIn den Materialien (351 BlgNR 18. GP,3) zu Paragraph 3, Ziffer 3, NoVAG wird angeführt, "auch Kranken- und Rettungsfahrzeuge des Roten Kreuzes und vergleichbarer Organisationen sollen von der Normverbrauchsabgabe befreit werden." Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist daraus, dass die Materialien ausdrücklich das Wort "auch" verwenden und "auch" diese Fahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe befreit werden sollten, nicht der Schluss zu ziehen, dass die Befreiung diesen Fahrzeugen
"offenkundig ... vorbehalten" wäre. Vor allem aber lässt der
Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine derartige Einschränkung nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160088.X01Im RIS seit
15.12.2011Zuletzt aktualisiert am
10.04.2012