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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §14 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/16/0231 E 24. November 2011 2010/16/0248 E 24. November 2011 2010/16/0239 E 24. November 2011 2010/16/0240 E 24. November 2011 2010/16/0234 E 24. November 2011 2010/16/0237 E 24. November 2011 2010/16/0238 E 24. November 2011 2010/16/0232 E 24. November 2011 2010/16/0236 E 24. November 2011 2010/16/0235 E 24. November 2011 2010/16/0241 E 24. November 2011 2010/16/0242 E 24. November 2011 2010/16/0243 E 24. November 2011 2010/16/0244 E 24. November 2011 2010/16/0245 E 24. November 2011 2010/16/0247 E 24. November 2011 2010/16/0251 E 24. November 2011 2010/16/0250 E 24. November 2011 2010/16/0252 E 24. November 2011 2010/16/0303 E 24. November 2011 2010/16/0249 E 24. November 2011 2010/16/0233 E 24. November 2011Rechtssatz
Maßgebend ist nicht, was die vertragsschließenden Parteien als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgebenden Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. August 2005, Zl. 2005/16/0104, mwN, und vom 25. März 2004, Zl. 2003/16/0106, mwN), was der Verkäufer also verlangen kann (zur insofern vergleichbaren deutschen Rechtslage Sack in Boruttau/Egly/Sigloch, (Dt.) Grunderwerbsteuergesetz3, Rz 247 zu § 9). Übernimmt der Käufer zusätzlich zu dem vereinbarten Barpreis eine Schuld des Verkäufers, so stellt diese Schuldübernahme einen Teil der Gegenleistung dar, der gesondert mit seinem Wert anzusetzen ist. Als solcher kommt der Nennwert (§ 14 Abs. 1 BewG) in Betracht, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert rechtfertigen (vgl. die Ausführungen zur insofern gleichen deutschen Rechtslage in Boruttau/Egly/Sigloch, Rz 247 zu § 9). Als "besondere Umstände" sind solche anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. April 1991, Zl. 90/16/0079, mwN, und vom 23. April 1974, Zl. 1093/73, VwSlg 4677 F/1973). In einem solchen Fall könnte die übernommene Schuld allenfalls nach § 14 Abs. 3 BewG bewertet werden.Maßgebend ist nicht, was die vertragsschließenden Parteien als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgebenden Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 25. August 2005, Zl. 2005/16/0104, mwN, und vom 25. März 2004, Zl. 2003/16/0106, mwN), was der Verkäufer also verlangen kann (zur insofern vergleichbaren deutschen Rechtslage Sack in Boruttau/Egly/Sigloch, (Dt.) Grunderwerbsteuergesetz3, Rz 247 zu Paragraph 9,). Übernimmt der Käufer zusätzlich zu dem vereinbarten Barpreis eine Schuld des Verkäufers, so stellt diese Schuldübernahme einen Teil der Gegenleistung dar, der gesondert mit seinem Wert anzusetzen ist. Als solcher kommt der Nennwert (Paragraph 14, Absatz eins, BewG) in Betracht, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert rechtfertigen vergleiche die Ausführungen zur insofern gleichen deutschen Rechtslage in Boruttau/Egly/Sigloch, Rz 247 zu Paragraph 9,). Als "besondere Umstände" sind solche anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. April 1991, Zl. 90/16/0079, mwN, und vom 23. April 1974, Zl. 1093/73, VwSlg 4677 F/1973). In einem solchen Fall könnte die übernommene Schuld allenfalls nach Paragraph 14, Absatz 3, BewG bewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010160246.X03Im RIS seit
22.12.2011Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013