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22/03 AußerstreitverfahrenNorm
EStG 1988 §6;Beachte
Besprechung in: GesRZ 5/2012, 200-202;Rechtssatz
Im hier zu beurteilenden Fall liegen zwischen dem Stichtag der Einbringung und der Veräußerung zwar mehr als drei Jahre. Bei einer Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft - im Wege des Vergleichswertverfahrens - ist es aber zulässig, auch länger zurückliegende Kaufpreise zu berücksichtigen (vgl. Kranewitter, Liegenschaftsbewertung6, 60: "Ideal sind Kaufpreise, die nicht älter als 4 Jahre sind"; vgl. auch Stabentheiner, Liegenschaftsbewertungsgesetz2, § 4, Anm. 5, wonach der zeitliche Abstand zum Wertermittlungsstichtag "durchaus Jahre betragen" könne). Auch derartige Verkäufe können daher (noch) als "zeitnahe" beurteilt werden.Im hier zu beurteilenden Fall liegen zwischen dem Stichtag der Einbringung und der Veräußerung zwar mehr als drei Jahre. Bei einer Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft - im Wege des Vergleichswertverfahrens - ist es aber zulässig, auch länger zurückliegende Kaufpreise zu berücksichtigen vergleiche Kranewitter, Liegenschaftsbewertung6, 60: "Ideal sind Kaufpreise, die nicht älter als 4 Jahre sind"; vergleiche auch Stabentheiner, Liegenschaftsbewertungsgesetz2, Paragraph 4,, Anmerkung 5, wonach der zeitliche Abstand zum Wertermittlungsstichtag "durchaus Jahre betragen" könne). Auch derartige Verkäufe können daher (noch) als "zeitnahe" beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009150115.X02Im RIS seit
30.12.2011Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017