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E1ENorm
11997E234 EG Art234;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 21. September 2009, 2008/16/0148, dient die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht dazu, die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen. Das Hervorkommen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vermittelt keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Neuerungstatbestand. Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2009, G 5/09, hat der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgeführt, dass das Hervorkommen eines Urteils des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht auch nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des Vorfragentatbestandes berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008160053.X01Im RIS seit
28.12.2011Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012