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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs7;Rechtssatz
Eine am Zweck der Regelung des § 18 Abs. 7 EStG 1988 orientierte Interpretation erhellt, dass mit dem Veranlagungszeitraum ab "Eröffnung eines Betriebes" im Sinne dieser Bestimmung jenes Jahr gemeint ist, in welchem im Zuge der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit erstmalig Aufwendungen angefallen sind. Typischerweise fallen im Rahmen einer Betriebsgründung Aufwendungen bereits an, bevor der Betrieb in der Lage ist, Leistungen am Markt anzubieten und Betriebseinnahmen zu erzielen. Mit der Regelung des § 18 Abs. 7 EStG 1988 wollte der Gesetzgeber bewirken, dass gerade für diese Aufwendungen ein Verlustvortrag zur Verfügung steht, auch wenn der Steuerpflichtige für den in Gründung befindlichen Betrieb die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 wählt, sich also (noch) nicht für eine mit Bilanzerstellungen verbundene Gewinnermittlungsart entscheidet.Eine am Zweck der Regelung des Paragraph 18, Absatz 7, EStG 1988 orientierte Interpretation erhellt, dass mit dem Veranlagungszeitraum ab "Eröffnung eines Betriebes" im Sinne dieser Bestimmung jenes Jahr gemeint ist, in welchem im Zuge der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit erstmalig Aufwendungen angefallen sind. Typischerweise fallen im Rahmen einer Betriebsgründung Aufwendungen bereits an, bevor der Betrieb in der Lage ist, Leistungen am Markt anzubieten und Betriebseinnahmen zu erzielen. Mit der Regelung des Paragraph 18, Absatz 7, EStG 1988 wollte der Gesetzgeber bewirken, dass gerade für diese Aufwendungen ein Verlustvortrag zur Verfügung steht, auch wenn der Steuerpflichtige für den in Gründung befindlichen Betrieb die vereinfachte Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 wählt, sich also (noch) nicht für eine mit Bilanzerstellungen verbundene Gewinnermittlungsart entscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150298.X03Im RIS seit
30.12.2011Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018