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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs7;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, er teile die von Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 112 zu § 18, vertretene Meinung, der Begriff "Betriebseröffnung" sei unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck der Regelung des § 18 Abs. 7 EStG 1988 auszulegen, bei der es um die Berücksichtigung typischer Verlustsituationen, im speziellen um die typische Verlustsituation des Beginnes einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit, gehe (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. November 1993, 93/14/0156, VwSlg 6846 F/1993, und vom 25. Oktober 2006, 2006/15/0034).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, er teile die von Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 112 zu Paragraph 18,, vertretene Meinung, der Begriff "Betriebseröffnung" sei unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck der Regelung des Paragraph 18, Absatz 7, EStG 1988 auszulegen, bei der es um die Berücksichtigung typischer Verlustsituationen, im speziellen um die typische Verlustsituation des Beginnes einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit, gehe vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. November 1993, 93/14/0156, VwSlg 6846 F/1993, und vom 25. Oktober 2006, 2006/15/0034).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150298.X02Im RIS seit
30.12.2011Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018