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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Bei Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst worden ist, ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung fallen und demnach nicht im Betrieb als solchem, sondern im schuldhaften Verhalten des Steuerpflichtigen ihre auslösende Ursache haben. Derartige dem Betriebsinhaber auferlegte Strafen sind in der Regel nicht abzugsfähig (vgl. zusammenfassend das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, 99/13/0221). Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die im Rahmen beruflicher Verrichtungen ein Fehlverhalten setzen (vgl. zum EStG 1972 schon das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1990, 90/14/0069).Bei Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst worden ist, ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung fallen und demnach nicht im Betrieb als solchem, sondern im schuldhaften Verhalten des Steuerpflichtigen ihre auslösende Ursache haben. Derartige dem Betriebsinhaber auferlegte Strafen sind in der Regel nicht abzugsfähig vergleiche zusammenfassend das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, 99/13/0221). Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die im Rahmen beruflicher Verrichtungen ein Fehlverhalten setzen vergleiche zum EStG 1972 schon das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1990, 90/14/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150235.X03Im RIS seit
28.12.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015