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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Als Familienwohnsitz gilt bei einem verheirateten Steuerpflichtigen jener Ort, an dem er mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1996, 96/15/0006).Als Familienwohnsitz gilt bei einem verheirateten Steuerpflichtigen jener Ort, an dem er mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. April 1996, 96/15/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150235.X02Im RIS seit
28.12.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015