RS Vwgh 2011/11/24 2007/15/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2011
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §23;
LiebhabereiV §1 Abs1;
LiebhabereiV §1 Abs2;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs1;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/15/0125 E 24. November 2011

Rechtssatz

Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 LVO 1990, BGBl. Nr. 322/1990, und LVO 1993, BGBl. Nr. 33/1993 (im Folgenden kurz: LVO), erstreckt sich die Liebhabereibeurteilung gesondert auf jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit. Obwohl Einkünfte von Mitunternehmerschaften, die einen Gewerbebetrieb führen, stets und in vollem Umfang als gewerbliche Einkünfte gelten, kann - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, 2001/14/0042, betont hat - hinsichtlich einzelner Teilbereiche Liebhaberei vorliegen. Ein Teilbereich im Sinne der LVO liegt nicht vor, wenn die Vermietungstätigkeit auf Grund ihres Zusammenhanges mit dem Handelsbetrieb in diesem aufgeht. Das "Herausreißen" eines einzelnen unrentablen Betriebszweiges oder eines Geschäftsfeldes und dessen Beurteilung als Liebhaberei ist unzulässig (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1985, 84/14/0104).Nach Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, LVO 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1990,, und LVO 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993, (im Folgenden kurz: LVO), erstreckt sich die Liebhabereibeurteilung gesondert auf jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit. Obwohl Einkünfte von Mitunternehmerschaften, die einen Gewerbebetrieb führen, stets und in vollem Umfang als gewerbliche Einkünfte gelten, kann - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, 2001/14/0042, betont hat - hinsichtlich einzelner Teilbereiche Liebhaberei vorliegen. Ein Teilbereich im Sinne der LVO liegt nicht vor, wenn die Vermietungstätigkeit auf Grund ihres Zusammenhanges mit dem Handelsbetrieb in diesem aufgeht. Das "Herausreißen" eines einzelnen unrentablen Betriebszweiges oder eines Geschäftsfeldes und dessen Beurteilung als Liebhaberei ist unzulässig vergleiche in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1985, 84/14/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007150154.X01

Im RIS seit

27.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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