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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Abgabenhinterziehung - Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angespannten Einkommens- und Vermögenslage, die schon zur Gewährung von Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichthof geführt hat, ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der Geldstrafe und der Kosten gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. September 2010, AW 2010/16/0054, mwN, und vom 3. Februar 2011, AW 2011/16/0006).Nichtstattgebung - Abgabenhinterziehung - Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angespannten Einkommens- und Vermögenslage, die schon zur Gewährung von Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichthof geführt hat, ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der Geldstrafe und der Kosten gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 28. September 2010, AW 2010/16/0054, mwN, und vom 3. Februar 2011, AW 2011/16/0006).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Strafen Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160080.A01Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013