RS Vwgh 2011/11/25 AW 2011/16/0080

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Veröffentlicht am 25.11.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Abgabenhinterziehung - Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angespannten Einkommens- und Vermögenslage, die schon zur Gewährung von Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichthof geführt hat, ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der Geldstrafe und der Kosten gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. September 2010, AW 2010/16/0054, mwN, und vom 3. Februar 2011, AW 2011/16/0006).Nichtstattgebung - Abgabenhinterziehung - Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angespannten Einkommens- und Vermögenslage, die schon zur Gewährung von Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichthof geführt hat, ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der Geldstrafe und der Kosten gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 28. September 2010, AW 2010/16/0054, mwN, und vom 3. Februar 2011, AW 2011/16/0006).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Strafen Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160080.A01

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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