RS Vwgh 2011/11/29 AW 2011/07/0057

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Veröffentlicht am 29.11.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Stattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde den Antragstellern aufgetragen, zwei widerrechtlich errichtete Wasserbenutzungsanlagen, nämlich Quellfassungen samt Ableitungen und Sammelbehälter unverzüglich zu entfernen und den ursprünglichen gesetzlichen Zustand wieder herzustellen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft insofern abgeändert, dass als Rechtsgrundlage § 138 Abs. 2 WRG 1959 heranzuziehen sei. Weiters wurde der Spruch insofern ergänzt, als alternativ zur Entfernung der Quellfassungen sowie zur Herstellung des ursprünglichen gesetzlichen Zustandes nachträglich um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen sei. Ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung begründen die Antragsteller u.a. damit, dass die Entfernung der gegenständlichen Quellfassungen das Ende der Bewirtschaftung einer bestimmten Alm bedeuten würde. Insbesondere müsste die Milchwirtschaft eingestellt werden. Damit sei ein "uneinbringlicher schwerer wirtschaftlicher Nachteil" verbunden. Durch die Aufgabe der Almwirtschaft würde die Alm mangels Pflege zusehends verwalden und als wertvolles Weidegebiet endgültig verloren gehen. Zwingende öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Die Antragsteller zeigen jedoch mit ihren Ausführungen für den Fall einer sofortigen Beseitigung der gegenständlichen Quellfassungen einen unverhältnismäßigen Nachteil bei der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke auf.Stattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde den Antragstellern aufgetragen, zwei widerrechtlich errichtete Wasserbenutzungsanlagen, nämlich Quellfassungen samt Ableitungen und Sammelbehälter unverzüglich zu entfernen und den ursprünglichen gesetzlichen Zustand wieder herzustellen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft insofern abgeändert, dass als Rechtsgrundlage Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 heranzuziehen sei. Weiters wurde der Spruch insofern ergänzt, als alternativ zur Entfernung der Quellfassungen sowie zur Herstellung des ursprünglichen gesetzlichen Zustandes nachträglich um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen sei. Ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung begründen die Antragsteller u.a. damit, dass die Entfernung der gegenständlichen Quellfassungen das Ende der Bewirtschaftung einer bestimmten Alm bedeuten würde. Insbesondere müsste die Milchwirtschaft eingestellt werden. Damit sei ein "uneinbringlicher schwerer wirtschaftlicher Nachteil" verbunden. Durch die Aufgabe der Almwirtschaft würde die Alm mangels Pflege zusehends verwalden und als wertvolles Weidegebiet endgültig verloren gehen. Zwingende öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Die Antragsteller zeigen jedoch mit ihren Ausführungen für den Fall einer sofortigen Beseitigung der gegenständlichen Quellfassungen einen unverhältnismäßigen Nachteil bei der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke auf.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011070057.A01

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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