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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde den Antragstellern aufgetragen, zwei widerrechtlich errichtete Wasserbenutzungsanlagen, nämlich Quellfassungen samt Ableitungen und Sammelbehälter unverzüglich zu entfernen und den ursprünglichen gesetzlichen Zustand wieder herzustellen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft insofern abgeändert, dass als Rechtsgrundlage § 138 Abs. 2 WRG 1959 heranzuziehen sei. Weiters wurde der Spruch insofern ergänzt, als alternativ zur Entfernung der Quellfassungen sowie zur Herstellung des ursprünglichen gesetzlichen Zustandes nachträglich um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen sei. Ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung begründen die Antragsteller u.a. damit, dass die Entfernung der gegenständlichen Quellfassungen das Ende der Bewirtschaftung einer bestimmten Alm bedeuten würde. Insbesondere müsste die Milchwirtschaft eingestellt werden. Damit sei ein "uneinbringlicher schwerer wirtschaftlicher Nachteil" verbunden. Durch die Aufgabe der Almwirtschaft würde die Alm mangels Pflege zusehends verwalden und als wertvolles Weidegebiet endgültig verloren gehen. Zwingende öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Die Antragsteller zeigen jedoch mit ihren Ausführungen für den Fall einer sofortigen Beseitigung der gegenständlichen Quellfassungen einen unverhältnismäßigen Nachteil bei der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke auf.Stattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurde den Antragstellern aufgetragen, zwei widerrechtlich errichtete Wasserbenutzungsanlagen, nämlich Quellfassungen samt Ableitungen und Sammelbehälter unverzüglich zu entfernen und den ursprünglichen gesetzlichen Zustand wieder herzustellen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft insofern abgeändert, dass als Rechtsgrundlage Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 heranzuziehen sei. Weiters wurde der Spruch insofern ergänzt, als alternativ zur Entfernung der Quellfassungen sowie zur Herstellung des ursprünglichen gesetzlichen Zustandes nachträglich um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen sei. Ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung begründen die Antragsteller u.a. damit, dass die Entfernung der gegenständlichen Quellfassungen das Ende der Bewirtschaftung einer bestimmten Alm bedeuten würde. Insbesondere müsste die Milchwirtschaft eingestellt werden. Damit sei ein "uneinbringlicher schwerer wirtschaftlicher Nachteil" verbunden. Durch die Aufgabe der Almwirtschaft würde die Alm mangels Pflege zusehends verwalden und als wertvolles Weidegebiet endgültig verloren gehen. Zwingende öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Die Antragsteller zeigen jedoch mit ihren Ausführungen für den Fall einer sofortigen Beseitigung der gegenständlichen Quellfassungen einen unverhältnismäßigen Nachteil bei der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke auf.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011070057.A01Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012