RS Vwgh 2011/11/29 AW 2011/03/0040

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Veröffentlicht am 29.11.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zuweisung von Luftverkehrsrechten - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 15 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008) "3 wöchentliche Flugfrequenzen auf der Flugstrecke Wien - Tel Aviv - Wien für die jeweilige Sommer- und Winterflugplanperiode ohne Befristung" zugewiesen und den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuweisung dieser Luftverkehrsrechte abgewiesen. Die Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung ist für die beschwerdeführende Partei, der im Zuweisungsverfahren gemäß § 15 Abs 6 BGzLV 2008 Parteistellung zukam, zufolge des dadurch bewirkten Eintretens eines Konkurrenten auf einer Strecke, auf der bisher nur die beschwerdeführende Partei sowie ein weiteres Luftfahrtunternehmen über Luftverkehrsrechte verfügten, mit Nachteilen verbunden (vgl zur ähnlichen Situation bei der Zuteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen zB den hg Beschluss vom 17. Juni 1999, Zl AW 99/03/0027). Dass mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuweisung von Luftverkehrsrechten abgewiesen wurde, ändert nichts daran, dass die von der beschwerdeführenden Partei (auch) bekämpfte Zuweisung von Luftverkehrsrechten an die mitbeteiligte Partei einem Vollzug zugänglich ist. Dass bei der Auswahl der Antragsteller für die Zuweisung von Luftverkehrsrechten öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass auch der Zuerkennung aufschiebender Wirkung an die genannte Beschwerde zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Im vorliegenden Fall macht die belangte Behörde geltend, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nachteilige Folgen für alle an der Wertschöpfungskette im Luftverkehr beteiligten Unternehmen und für die Tourismuswirtschaft haben würde, was dem in § 15 Abs 5 Z 1 BGzLV 2008 genannten öffentlichen Interesse an der Förderung des Wirtschaftsstandorts zuwiderlaufen würde. Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob mit diesem Vorbringen zwingende öffentliche Interessen ausreichend dargetan wurden: Die beschwerdeführende Partei hat es nämlich unterlassen, im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.Nichtstattgebung - Zuweisung von Luftverkehrsrechten - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 15, des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008) "3 wöchentliche Flugfrequenzen auf der Flugstrecke Wien - Tel Aviv - Wien für die jeweilige Sommer- und Winterflugplanperiode ohne Befristung" zugewiesen und den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuweisung dieser Luftverkehrsrechte abgewiesen. Die Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung ist für die beschwerdeführende Partei, der im Zuweisungsverfahren gemäß Paragraph 15, Absatz 6, BGzLV 2008 Parteistellung zukam, zufolge des dadurch bewirkten Eintretens eines Konkurrenten auf einer Strecke, auf der bisher nur die beschwerdeführende Partei sowie ein weiteres Luftfahrtunternehmen über Luftverkehrsrechte verfügten, mit Nachteilen verbunden vergleiche zur ähnlichen Situation bei der Zuteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen zB den hg Beschluss vom 17. Juni 1999, Zl AW 99/03/0027). Dass mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuweisung von Luftverkehrsrechten abgewiesen wurde, ändert nichts daran, dass die von der beschwerdeführenden Partei (auch) bekämpfte Zuweisung von Luftverkehrsrechten an die mitbeteiligte Partei einem Vollzug zugänglich ist. Dass bei der Auswahl der Antragsteller für die Zuweisung von Luftverkehrsrechten öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass auch der Zuerkennung aufschiebender Wirkung an die genannte Beschwerde zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Im vorliegenden Fall macht die belangte Behörde geltend, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nachteilige Folgen für alle an der Wertschöpfungskette im Luftverkehr beteiligten Unternehmen und für die Tourismuswirtschaft haben würde, was dem in Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, BGzLV 2008 genannten öffentlichen Interesse an der Förderung des Wirtschaftsstandorts zuwiderlaufen würde. Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob mit diesem Vorbringen zwingende öffentliche Interessen ausreichend dargetan wurden: Die beschwerdeführende Partei hat es nämlich unterlassen, im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.

Schlagworte

Vollzug Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil öffentlicher Verkehr Fluglinien Schiffahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011030040.A01

Im RIS seit

16.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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