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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Das UniversitätsG 2002 sieht nicht vor, dass als Gutachter in einem Habilitationsverfahren nur bestellt werden darf, wer habilitiert ist oder einer Universität angehört. Vielmehr können die heranzuziehenden Gutachter auch andere Berufsbilder aufweisen, wobei es den Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren obliegt, solche Gutachter ausfindig zu machen und zu bestellen, die in der Lage sind, eine hervorragende wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation zu beurteilen.
Schlagworte
Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100069.X01Im RIS seit
27.12.2011Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013