RS Vwgh 2011/11/29 2010/10/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2011
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
PSchOG OÖ 1992 §49 Z4 idF 2009/034;
PSchOG OÖ 1992 §50 Z7 idF 2009/034;
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs2;
PSchOG OÖ 1992;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/10/0019 2010/10/0037 2010/10/0021 2010/10/0038 2010/10/0020 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/10/0027 E 29. November 2011 2010/10/0022 E 29. November 2011 2010/10/0013 E 29. November 2011

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat gemäß § 66 Abs. 4 AVG "in der Sache", das heißt in gleicher Weise zu entscheiden wie die Erstbehörde. Sie hat im allgemeinen die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltende Rechtslage anzuwenden, es sei denn, der Gesetzgeber hätte in einer Übergangsbestimmung Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht oder es wäre darüber abzusprechen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war (vgl. E 21. Oktober 2009, 2008/10/0046). Aus den Bestimmungen des OÖ PSchOG 1992 ergibt sich, dass die von den Gemeinden zu leistenden Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand des gesetzlichen Schulerhaltes zeitraumbezogene Leistungen sind. In der Frage, ob und in welchem Ausmaß für einen bestimmten Zeitraum (hier Kalenderjahr 2006) ein Anspruch des Schulerhalters auf Schulerhaltungsbeiträge gegenüber den sprengelangehörenden Gemeinden besteht, ist daher darüber abzusprechen, was in dem betreffenden Zeitraum rechtens war. (Hier: Die belBeh hatte das OÖ PSchOG 1992 in der für das Jahr 2006 maßgeblichen Fassung zu Grunde zu legen. Mangels von ihr zu berücksichtigender Änderung der Rechtslage war sie gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die vom VwGH geäußerte Rechtsauffassung gebunden. Bei der authentischen Interpretation muss sich aus dem Gesetz ergeben, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung in einem bestimmten Sinn verstanden wissen will. Aus den Bestimmungen der OÖ Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2009 ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen der §§ 49 Z. 4 und 50 Z. 7 OÖ PSchOG 1992 eine bestimmte Auslegung bestehender Bestimmungen vorgenommen habe. Die belBeh hat eine Berücksichtigung der Mietkosten als Kosten des laufenden Schulerhaltungsaufwandes bei der Festsetzung der Schulerhaltungsbeiträge für das Kalenderjahr 2006 neuerlich in Verkennung der Rechtslage abgelehnt.)Die Berufungsbehörde hat gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG "in der Sache", das heißt in gleicher Weise zu entscheiden wie die Erstbehörde. Sie hat im allgemeinen die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltende Rechtslage anzuwenden, es sei denn, der Gesetzgeber hätte in einer Übergangsbestimmung Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht oder es wäre darüber abzusprechen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war vergleiche E 21. Oktober 2009, 2008/10/0046). Aus den Bestimmungen des OÖ PSchOG 1992 ergibt sich, dass die von den Gemeinden zu leistenden Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand des gesetzlichen Schulerhaltes zeitraumbezogene Leistungen sind. In der Frage, ob und in welchem Ausmaß für einen bestimmten Zeitraum (hier Kalenderjahr 2006) ein Anspruch des Schulerhalters auf Schulerhaltungsbeiträge gegenüber den sprengelangehörenden Gemeinden besteht, ist daher darüber abzusprechen, was in dem betreffenden Zeitraum rechtens war. (Hier: Die belBeh hatte das OÖ PSchOG 1992 in der für das Jahr 2006 maßgeblichen Fassung zu Grunde zu legen. Mangels von ihr zu berücksichtigender Änderung der Rechtslage war sie gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die vom VwGH geäußerte Rechtsauffassung gebunden. Bei der authentischen Interpretation muss sich aus dem Gesetz ergeben, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung in einem bestimmten Sinn verstanden wissen will. Aus den Bestimmungen der OÖ Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2009 ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen der Paragraphen 49, Ziffer 4 und 50 Ziffer 7, OÖ PSchOG 1992 eine bestimmte Auslegung bestehender Bestimmungen vorgenommen habe. Die belBeh hat eine Berücksichtigung der Mietkosten als Kosten des laufenden Schulerhaltungsaufwandes bei der Festsetzung der Schulerhaltungsbeiträge für das Kalenderjahr 2006 neuerlich in Verkennung der Rechtslage abgelehnt.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010100018.X01

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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