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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/10/0054 E 13. Dezember 2010 RS 3Stammrechtssatz
Sollte ein Gutachten eines Amtssachverständigen tatsächlich von unzutreffenden oder unvollständigen Prämissen ausgegangen sein, dann ist dies eine Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Äußerung, der rechtlich wirksam nur auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens begegnet werden kann (vgl. E 20. Juli 1995, 93/07/0043).Sollte ein Gutachten eines Amtssachverständigen tatsächlich von unzutreffenden oder unvollständigen Prämissen ausgegangen sein, dann ist dies eine Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Äußerung, der rechtlich wirksam nur auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens begegnet werden kann vergleiche E 20. Juli 1995, 93/07/0043).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Überprüfung durch VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100012.X01Im RIS seit
27.12.2011Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013