RS Vwgh 2011/11/29 2005/10/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs7;
AVG §46;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/10/0199 E 21. Oktober 2010 RS 2

Stammrechtssatz

Die Österreichische Apothekerkammer ist bei Erstattung ihres Gutachtens gemäß § 10 Abs. 7 ApG 1907 keineswegs verpflichtet sämtliche Grundlagen, auf denen das Gutachten beruht, selbst zu erheben. Vielmehr kann sie sich - wie jeder andere Sachverständige auch - bei der Erstattung ihres Gutachtens auf Unterlagen stützen, die von anderen Stellen erarbeitet wurden; sie muss lediglich die Grundlagen ihres Gutachtens und die Art der Beschaffung angeben. Im Umstand, dass sich die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung der Wohnbevölkerung eines im Einzelnen umschriebenen Gebietes der Statistik Austria bedient hat, liegt daher kein Verfahrensmangel.Die Österreichische Apothekerkammer ist bei Erstattung ihres Gutachtens gemäß Paragraph 10, Absatz 7, ApG 1907 keineswegs verpflichtet sämtliche Grundlagen, auf denen das Gutachten beruht, selbst zu erheben. Vielmehr kann sie sich - wie jeder andere Sachverständige auch - bei der Erstattung ihres Gutachtens auf Unterlagen stützen, die von anderen Stellen erarbeitet wurden; sie muss lediglich die Grundlagen ihres Gutachtens und die Art der Beschaffung angeben. Im Umstand, dass sich die Österreichische Apothekerkammer zur Ermittlung der Wohnbevölkerung eines im Einzelnen umschriebenen Gebietes der Statistik Austria bedient hat, liegt daher kein Verfahrensmangel.

Schlagworte

Gutachten Auswertung fremder Befunde Sachverständiger juristische Person Kammer Beirat Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2005100218.X03

Im RIS seit

28.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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