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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/04/0071 2011/04/0072 2011/04/0073 2011/04/0074 2011/04/0109 2011/04/0076 2011/04/0077 2011/04/0107 2011/04/0108 2011/04/0075Rechtssatz
Mit dem Vorbringen der belangten Behörde, eine schuldhafte Verzögerung der Entscheidungspflicht sei ihr nicht vorzuwerfen, weil sie (gemeint: auch schon vor Erhebung der Säumnisbeschwerden) berechtigt gewesen wäre, die Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen, wird § 55 Abs. 2 Z. 1 VwGG angesprochen. Die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind aber schon deshalb nicht erfüllt, weil nicht dargetan wird, dass der genannte Umstand der bf Partei vor Einbringung der Säumnisbeschwerden bekanntgegeben wurde (Hinweis B 2008/07/0217, und die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, zu § 55 VwGG referierte hg. Rechtsprechung).Mit dem Vorbringen der belangten Behörde, eine schuldhafte Verzögerung der Entscheidungspflicht sei ihr nicht vorzuwerfen, weil sie (gemeint: auch schon vor Erhebung der Säumnisbeschwerden) berechtigt gewesen wäre, die Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen, wird Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG angesprochen. Die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind aber schon deshalb nicht erfüllt, weil nicht dargetan wird, dass der genannte Umstand der bf Partei vor Einbringung der Säumnisbeschwerden bekanntgegeben wurde (Hinweis B 2008/07/0217, und die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, zu Paragraph 55, VwGG referierte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040070.X04Im RIS seit
25.01.2012Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012