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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/04/0071 2011/04/0072 2011/04/0073 2011/04/0074 2011/04/0109 2011/04/0076 2011/04/0077 2011/04/0107 2011/04/0108 2011/04/0075Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/05/0097 B 28. Oktober 2008 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Unter dem Begriff "den Bescheid" in § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" in § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG die Entscheidungspflicht der Behörde (vgl. die hg. Beschlüsse je vom 23. Februar 2006, Zlen. 2005/16/152 und 2005/16/0158, m.w.N.). Wird ein Aussetzungsbescheid wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Novellenfassung des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0176).Unter dem Begriff "den Bescheid" in Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" in Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG die Entscheidungspflicht der Behörde vergleiche die hg. Beschlüsse je vom 23. Februar 2006, Zlen. 2005/16/152 und 2005/16/0158, m.w.N.). Wird ein Aussetzungsbescheid wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Novellenfassung des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle vergleiche den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040070.X03Im RIS seit
25.01.2012Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012