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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/04/0071 2011/04/0072 2011/04/0073 2011/04/0074 2011/04/0109 2011/04/0076 2011/04/0077 2011/04/0107 2011/04/0108 2011/04/0075Rechtssatz
Die Auffassung der Behörde, eine Verletzung der Entscheidungspflicht liege nicht vor, weil sie gemäß § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens (gemeint: auch schon vor Erhebung der Säumnisbeschwerden) berechtigt gewesen wäre, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt (dem B vom 16. Juli 1948, Zlen. 671, 672/48, lag ein nicht vergleichbarer Fall zugrunde, in welchem eine gesetzliche Verpflichtung zur Verfahrensunterbrechung bestand und der Entscheidung daher ein gesetzliches Hindernis entgegenstand). Vielmehr ist für die Säumnis und die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG der hier unstrittige Umstand entscheidend, dass über die Beschwerden gemäß § 98 Abs. 4 WKG 1998 nicht innerhalb der Frist des § 27 VwGG entschieden wurde, wobei es (im Unterschied zur Bestimmung des § 73 Abs. 2 AVG und im Unterschied zur Kostenersatzpflicht gemäß § 55 VwGG) nicht auf eine schuldhafte Verzögerung der Behörde ankommt (Hinweis B vom 29. Jänner 2009, 2008/07/0217). Selbst wenn im gegenständlichen Verfahren das AVG und damit auch dessen § 73 nicht anwendbar wären, änderte dies nichts an der Entscheidungspflicht der belangten Behörde (Hinweis E vom 24. Februar 2009, 2007/06/0149, oder das E des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2000, B 533/99, u.a.).Die Auffassung der Behörde, eine Verletzung der Entscheidungspflicht liege nicht vor, weil sie gemäß Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens (gemeint: auch schon vor Erhebung der Säumnisbeschwerden) berechtigt gewesen wäre, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt (dem B vom 16. Juli 1948, Zlen. 671, 672/48, lag ein nicht vergleichbarer Fall zugrunde, in welchem eine gesetzliche Verpflichtung zur Verfahrensunterbrechung bestand und der Entscheidung daher ein gesetzliches Hindernis entgegenstand). Vielmehr ist für die Säumnis und die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß Artikel 132, B-VG der hier unstrittige Umstand entscheidend, dass über die Beschwerden gemäß Paragraph 98, Absatz 4, WKG 1998 nicht innerhalb der Frist des Paragraph 27, VwGG entschieden wurde, wobei es (im Unterschied zur Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 2, AVG und im Unterschied zur Kostenersatzpflicht gemäß Paragraph 55, VwGG) nicht auf eine schuldhafte Verzögerung der Behörde ankommt (Hinweis B vom 29. Jänner 2009, 2008/07/0217). Selbst wenn im gegenständlichen Verfahren das AVG und damit auch dessen Paragraph 73, nicht anwendbar wären, änderte dies nichts an der Entscheidungspflicht der belangten Behörde (Hinweis E vom 24. Februar 2009, 2007/06/0149, oder das E des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2000, B 533/99, u.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040070.X02Im RIS seit
25.01.2012Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012