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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/04/0071 2011/04/0072 2011/04/0073 2011/04/0074 2011/04/0109 2011/04/0076 2011/04/0077 2011/04/0107 2011/04/0108 2011/04/0075Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wirtschaftskammerwahl 2010 in den Anwendungsbereich des Art. 141 B-VG fällt, weil eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden nicht vorgesehen ist und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde daher auch dann nicht durch Art. 133 Z. 1 B-VG ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine Wahl handelt, bezüglich derer die Überprüfung von Bescheiden nach Art. 141 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten ist (vgl. sinngemäß das E eines verstärkten Senates vom 29. April 1997, 96/01/0258, unter Hinweis auf das E des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 1996, K I- 3/95, VfSlg. 14.555).Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wirtschaftskammerwahl 2010 in den Anwendungsbereich des Artikel 141, B-VG fällt, weil eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden nicht vorgesehen ist und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde daher auch dann nicht durch Artikel 133, Ziffer eins, B-VG ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine Wahl handelt, bezüglich derer die Überprüfung von Bescheiden nach Artikel 141, B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten ist vergleiche sinngemäß das E eines verstärkten Senates vom 29. April 1997, 96/01/0258, unter Hinweis auf das E des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 1996, K I- 3/95, VfSlg. 14.555).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040070.X01Im RIS seit
25.01.2012Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012