RS Vwgh 2011/12/1 AW 2011/04/0015

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Veröffentlicht am 01.12.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §360 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Maßnahme gemäß § 360 GewO 1994 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 verfügt, dass ein in der Garage der Beschwerdeführer - ohne entsprechende Bewilligung - betriebener Gastgewerbebetrieb umgehend zu schließen bzw. stillzulegen sei, und sämtliche für den Gastgewerbebetrieb vorhandenen Einrichtungen (Sitzplätze, Bar, Bierzapfanlage, Kochherd) zu entfernen seien. In ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung bringen die Beschwerdeführer vor, bei Entfernung der Betriebseinrichtung könnten sie eine Präsentation der im Getränkehandel des Erstbeschwerdeführers angebotenen Produkte nicht mehr "wirksam und kundenfreundlich" vornehmen. Außerdem bestehe die Gefahr der Beschädigung bzw. Zerstörung der Einrichtungsgegenstände und damit eines "teilweisen oder totalen Wertverlustes". Mit diesem - sehr allgemein gehaltenen - Vorbringen entsprechen die Beschwerdeführer dem Konkretisierungsgebot hinsichtlich eines ihnen drohenden unverhältnismäßigen Schadens nicht.Nichtstattgebung - Maßnahme gemäß Paragraph 360, GewO 1994 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 verfügt, dass ein in der Garage der Beschwerdeführer - ohne entsprechende Bewilligung - betriebener Gastgewerbebetrieb umgehend zu schließen bzw. stillzulegen sei, und sämtliche für den Gastgewerbebetrieb vorhandenen Einrichtungen (Sitzplätze, Bar, Bierzapfanlage, Kochherd) zu entfernen seien. In ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung bringen die Beschwerdeführer vor, bei Entfernung der Betriebseinrichtung könnten sie eine Präsentation der im Getränkehandel des Erstbeschwerdeführers angebotenen Produkte nicht mehr "wirksam und kundenfreundlich" vornehmen. Außerdem bestehe die Gefahr der Beschädigung bzw. Zerstörung der Einrichtungsgegenstände und damit eines "teilweisen oder totalen Wertverlustes". Mit diesem - sehr allgemein gehaltenen - Vorbringen entsprechen die Beschwerdeführer dem Konkretisierungsgebot hinsichtlich eines ihnen drohenden unverhältnismäßigen Schadens nicht.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040015.A01

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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