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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §360 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Maßnahme gemäß § 360 GewO 1994 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 verfügt, dass ein in der Garage der Beschwerdeführer - ohne entsprechende Bewilligung - betriebener Gastgewerbebetrieb umgehend zu schließen bzw. stillzulegen sei, und sämtliche für den Gastgewerbebetrieb vorhandenen Einrichtungen (Sitzplätze, Bar, Bierzapfanlage, Kochherd) zu entfernen seien. In ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung bringen die Beschwerdeführer vor, bei Entfernung der Betriebseinrichtung könnten sie eine Präsentation der im Getränkehandel des Erstbeschwerdeführers angebotenen Produkte nicht mehr "wirksam und kundenfreundlich" vornehmen. Außerdem bestehe die Gefahr der Beschädigung bzw. Zerstörung der Einrichtungsgegenstände und damit eines "teilweisen oder totalen Wertverlustes". Mit diesem - sehr allgemein gehaltenen - Vorbringen entsprechen die Beschwerdeführer dem Konkretisierungsgebot hinsichtlich eines ihnen drohenden unverhältnismäßigen Schadens nicht.Nichtstattgebung - Maßnahme gemäß Paragraph 360, GewO 1994 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 verfügt, dass ein in der Garage der Beschwerdeführer - ohne entsprechende Bewilligung - betriebener Gastgewerbebetrieb umgehend zu schließen bzw. stillzulegen sei, und sämtliche für den Gastgewerbebetrieb vorhandenen Einrichtungen (Sitzplätze, Bar, Bierzapfanlage, Kochherd) zu entfernen seien. In ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung bringen die Beschwerdeführer vor, bei Entfernung der Betriebseinrichtung könnten sie eine Präsentation der im Getränkehandel des Erstbeschwerdeführers angebotenen Produkte nicht mehr "wirksam und kundenfreundlich" vornehmen. Außerdem bestehe die Gefahr der Beschädigung bzw. Zerstörung der Einrichtungsgegenstände und damit eines "teilweisen oder totalen Wertverlustes". Mit diesem - sehr allgemein gehaltenen - Vorbringen entsprechen die Beschwerdeführer dem Konkretisierungsgebot hinsichtlich eines ihnen drohenden unverhältnismäßigen Schadens nicht.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040015.A01Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012