RS Vwgh 2011/12/5 AW 2011/06/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2011
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11;
VVG §4;
VwGG §30 Abs2;
  1. VVG § 11 heute
  2. VVG § 11 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 11 gültig von 05.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 11 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Anordnung einer Ersatzvornahme sowie Vorauszahlung deren Kosten - Die beschwerdeführenden Parteien wehren sich gegen die Anordnung der Ersatzvornahme betreffend Entfernung eines ohne Bewilligung errichteten Gartenhauses sowie die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme. Es könnte Exekution hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme geführt und der Abbruch des Gebäudes tatsächlich vorgenommen werden. Mit dem Vollzug wäre für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Nicht alle öffentlichen Interessen sind "zwingend" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG; dazu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um das öffentliche Interesse als "zwingend" ansehen zu können. Typischerweise stellt die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ein solches zwingendes öffentliches Interesse dar (siehe die Nachweise bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit³, 282 f.). Dem auf der Hand liegenden erheblichen Nachteil durch einen sofortigen Vollzug steht nur die Perpetuierung des rechtswidrigen, aber langjährigen Zustandes nur für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegenüber; der Nachteil der beschwerdeführenden Parteien muss deshalb als unverhältnismäßig angesehen werden.Stattgebung - Anordnung einer Ersatzvornahme sowie Vorauszahlung deren Kosten - Die beschwerdeführenden Parteien wehren sich gegen die Anordnung der Ersatzvornahme betreffend Entfernung eines ohne Bewilligung errichteten Gartenhauses sowie die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme. Es könnte Exekution hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme geführt und der Abbruch des Gebäudes tatsächlich vorgenommen werden. Mit dem Vollzug wäre für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Nicht alle öffentlichen Interessen sind "zwingend" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG; dazu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um das öffentliche Interesse als "zwingend" ansehen zu können. Typischerweise stellt die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ein solches zwingendes öffentliches Interesse dar (siehe die Nachweise bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit³, 282 f.). Dem auf der Hand liegenden erheblichen Nachteil durch einen sofortigen Vollzug steht nur die Perpetuierung des rechtswidrigen, aber langjährigen Zustandes nur für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegenüber; der Nachteil der beschwerdeführenden Parteien muss deshalb als unverhältnismäßig angesehen werden.

Schlagworte

Vollzug Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011060066.A01

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten