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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VVG §11;Rechtssatz
Stattgebung - Anordnung einer Ersatzvornahme sowie Vorauszahlung deren Kosten - Die beschwerdeführenden Parteien wehren sich gegen die Anordnung der Ersatzvornahme betreffend Entfernung eines ohne Bewilligung errichteten Gartenhauses sowie die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme. Es könnte Exekution hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme geführt und der Abbruch des Gebäudes tatsächlich vorgenommen werden. Mit dem Vollzug wäre für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Nicht alle öffentlichen Interessen sind "zwingend" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG; dazu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um das öffentliche Interesse als "zwingend" ansehen zu können. Typischerweise stellt die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ein solches zwingendes öffentliches Interesse dar (siehe die Nachweise bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit³, 282 f.). Dem auf der Hand liegenden erheblichen Nachteil durch einen sofortigen Vollzug steht nur die Perpetuierung des rechtswidrigen, aber langjährigen Zustandes nur für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegenüber; der Nachteil der beschwerdeführenden Parteien muss deshalb als unverhältnismäßig angesehen werden.Stattgebung - Anordnung einer Ersatzvornahme sowie Vorauszahlung deren Kosten - Die beschwerdeführenden Parteien wehren sich gegen die Anordnung der Ersatzvornahme betreffend Entfernung eines ohne Bewilligung errichteten Gartenhauses sowie die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme. Es könnte Exekution hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme geführt und der Abbruch des Gebäudes tatsächlich vorgenommen werden. Mit dem Vollzug wäre für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Nicht alle öffentlichen Interessen sind "zwingend" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG; dazu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um das öffentliche Interesse als "zwingend" ansehen zu können. Typischerweise stellt die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ein solches zwingendes öffentliches Interesse dar (siehe die Nachweise bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit³, 282 f.). Dem auf der Hand liegenden erheblichen Nachteil durch einen sofortigen Vollzug steht nur die Perpetuierung des rechtswidrigen, aber langjährigen Zustandes nur für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegenüber; der Nachteil der beschwerdeführenden Parteien muss deshalb als unverhältnismäßig angesehen werden.
Schlagworte
Vollzug Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011060066.A01Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012